Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
Erläuterungen
1. Allgemeines
1 Die StBGebV verweist auf das RVG. Die Gebührenregelung für Rechtsanwälte gilt daher in:
finanzgerichtlichen Verfahren
verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren
Strafverfahren
Bußgeldverfahren
berufsgerichtlichen Verfahren
Gnadensachen
Einen kurzer, praktischer Überblick über die Regelungen des RVG ist in „Berners: Die RVG-Prüfung” zu finden.
2. Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
2 Für diese Regelungen richten sich die Gebühren nach den entsprechenden Regelungen in Teil III und Teil VII des RVG. Nach VV-Nr. 3200 RVG entsteht eine gerichtliche Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Erledigt sich der Auftrag, bevor der Steuerberater z. B. die Klage bei Gericht eingereicht hat, so beträgt die reduzierte Verfahrensgebühr 1,1 nach VV-Nr. 3201. Ist eine Tätigkeit im Einspruchsverfahren vorausgegangen, so wird bei Rechtsanwälten die Geschäftsgebühr (VV-Nr. 2300 RVG) für das Einspruchsverfahren nach Teil III Vorb. 3 Abs. 4 RVG zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Für Steuerberater existiert eine solche Geschäftsgebühr nach VV-Nr. 2300 RVG nicht. Die Geschäftsgebühr für die Tätigke...