Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
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§ 36 Steuerliches Revisionswesen
Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1 Für die Prüfung aus steuerlichen Zwecken entsteht die Gebühr nach § 36 StBGebV. Wenn eine Prüfung für andere Zwecke erfolgt (z. B. Erbstreitigkeiten, Untreueprüfungen, zur Erlangung eines Kredits), handelt es sich um eine vereinbare Tätigkeit, die über §§ 612, 632 BGB nach § 36 StBGebV entsprechend abgerechnet werden kann. Die Vorschrift gilt auch, soweit der Steuerberater zur Durchführung gesetzlicher Prüfungen befugt ist. Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist der Absatz 1 der Vorschrift erweitert worden. Hauptanwendungsbereich der Vorschrift sind die „freiwilligen Prüfungen”.
II. Einzelübersicht:
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StBGebV  | Prüfung  | Gebühr  | 
Abs. 1  | Buchführung, – sofern nicht vom
			 prüfenden StB erstellt Kontierung, – soweit nicht vom prüfenden StB erstellt (Fi- nanz-, Lohn-, Anlagen-, Lager-, Sonder-) Teilbuchführung, – sofern nicht vom prüfenden StB erstellt (Teilbetrieb, Niederlassung, nicht abzugsfähige BA, Reisekos- ten) einzelne Konten einzelner Posten eines JA Inventar Überschussrechnung  | Zeitgebühr  | 
Abs. 2 Nr. 1  | Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Vermögensrechnung  |  2/10  –  10/10 
			 B + Zeitg...  |