Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der Begründungsfrist - Niederlegung der Vertretung des Prozessbevollmächtigten - Antrag auf Prozesskostenhilfe - hinreichende Aussicht auf Erfolg - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Erklärung über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse
Gesetze: § 73a Abs 1 SGG, § 114 ZPO, § 67 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 SGG, § 117 Abs 2 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO
Instanzenzug: SG Stendal Az: S 6 U 72/03 Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 6 U 39/05 Urteil
Gründe
1 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom die Niederlegung der Vertretung des Klägers angezeigt. Mit Schreiben vom , beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am , hat der Kläger sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
3 Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie innerhalb der bis zum verlängerten Frist nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 74 Abs 4 SGG) begründet worden ist. Die Begründung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten könnte auch nicht mehr nachgeholt werden, weil dem Kläger Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Begründungsfrist nicht gewährt werden könnte. Er ist nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen (§ 67 Abs 1 SGG) . Ein Beschwerdeführer ist im Falle des Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn er innerhalb dieser Frist sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) eingereicht hat (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6) . Entsprechendes muss gelten, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, dieser jedoch vor Ablauf der Begründungsfrist die Vertretung des Beschwerdeführers niedergelegt hat. In diesem Falle ist der Beschwerdeführer nur dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, wenn er bis zu deren Ablauf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, sofern er daran nicht ebenfalls ohne Verschulden gehindert gewesen ist () .
4 Der Kläger hat zwar innerhalb der bis zum verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er hingegen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, ohne dass dafür ein ausreichender Entschuldigungsgrund ersichtlich wäre.
5 Da dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
6 Die vom Kläger eingelegte Beschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
7 Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG) .
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 161 Abs 1, § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs 1 Satz 2, § 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:050210BB2U28709B0
Fundstelle(n):
CAAAD-42872