BGH Beschluss v. - 2 StR 112/10

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

Gesetze: § 63 StGB, § 64 StGB

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/30 KLs 4871 Js 226162/07 (5/09) Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Hinblick auf die Feststellungen kaum vertretbare Abweichung von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB und Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten nicht.
Das Landgericht hat die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) u. a. mit der Erwägung abgelehnt, es fehle an der Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten, da es sich vorliegend durchweg um Beziehungstaten zum Nachteil der Geschädigten B.-K. gehandelt habe und die Beziehung zu dieser nicht mehr bestehe. Dies ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - rechtsfehlerhaft. Anders als bei § 63 StGB braucht der Täter für eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht für die Allgemeinheit gefährlich zu sein. Dass die bei der erforderlichen Gefahrprognose maßgeblich zu berücksichtigende Schwere der auf den Hang zurückzuführenden Anlasstaten gegeben ist, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Jedoch tragen die Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Rissing-van Saan                                  Fischer                               Roggenbuck
                                     Appl                                  Schmitt

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IAAAD-42831