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Reverse-Charge-Verfahren bei Umsätzen mit Emissionsrechten
EU-Mitgliedstaaten einigen sich auf Maßnahme im Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug
Der Rat hat am die RL 2010/23/EU (ABl EU 2010 Nr. L 72 S. 1) angenommen, mit der die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (2006/112/EG – MwStSystRL) mit dem Ziel geändert wird, den EU-Mitgliedstaaten die optionale und temporäre Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Umsätzen mit Treibhausgasemissionszertifikaten und ähnlichen Einheiten zu ermöglichen. Damit konnte sich der Rat zunächst nur auf einen kleinen Teil des RL-Vorschlags der EU-Kommission v. einigen [i]Hofmann, NWB 42/2009 S. 3257. Die Änderung des Unionsrechts stellt eine Reaktion auf verstärkt aufgetretene Betrugsaktivitäten bei Umsätzen mit Emissionsrechten dar und schafft mit Blick auf die unterschiedlichen, von den EU-Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen nunmehr eine einheitliche Rechtsgrundlage zur Betrugsabwehr in diesem Bereich. Deutschland macht von dem neuen Wahlrecht durch Neufassung des § 13b UStG Gebrauch.
I. Änderung der MwStSystRL – neuer Art. 199a
1. Reverse-Charge-Verfahren bei Umsätzen mit Emissionsrechten
[i]Wahlrecht der Mitgliedstaaten bei B2B-UmsätzenIn die MwStSystRL wird ein neuer Art. 199a eingefügt, der den EU-Mitgliedstaaten bei Umsätzen mit Emissionsrechten die Option einräumt, in ihrem nationalen Mehrwertsteuerrecht vorzusehen, dass der unternehmerische Leistungsempf...