EuGH-Vorlage zum Rechtsbegriff "Gestellung von Personal" und zur Einheitlichkeit der Entscheidung gegenüber Leistungserbringer
und Leistungsempfänger
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Spiegelstrich 6 der "Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage" (im Folgenden: Richtlinie 77/388) [nachfolgend: Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f der "Richtlinie 2006/112/EG
des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem" in der Fassung bis , im Folgenden: Richtlinie
2006/112] dahin auszulegen, dass "Gestellung von Personal" auch die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden
Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst?
Sind Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 77/388 [inzwischen: Art.
167, Art. 168 Buchstabe a, Art. 169 Buchstabe a, Art. 178 Buchstabe a Richtlinie 2006/112] dahin auszulegen, dass das nationale
Verfahrensrecht Vorkehrungen dafür treffen muss, dass die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein und derselben Leistung beim
leistenden und beim leistungsempfangenden Unternehmer gleich beurteilt wird, auch wenn für beide Unternehmer verschiedene
Finanzbehörden zuständig sind?
Nur falls "ja" zu 2.:
Sind Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 77/388 [inzwischen: Art.
167, Art. 168 Buchstabe a, Art. 169 Buchstabe a, Art. 178 Buchstabe a Richtlinie 2006/112] dahin auszulegen, dass die Frist,
binnen derer der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug für eine erhaltene Leistung geltend machen kann, nicht ablaufen darf,
bevor über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht gegenüber dem leistenden Unternehmer rechtskräftig entschieden ist?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1119 Nr. 18 DStZ 2010 S. 774 Nr. 21 EFG 2010 S. 1170 Nr. 14 GStB 2010 S. 300 Nr. 9 KÖSDI 2010 S. 17189 Nr. 11 RAAAD-42760
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 20.04.2010 - 3 K 3/09
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