Nachzahlungen einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2005 für den Zeitraum 9/03 bis 12/04 sind nicht nach dem Alterseinkünftegesetz
sondern nach der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zahlung der
Rente so rechtzeitig beantragt worden ist, dass eine Zahlung bis zum hätte erfolgen müssen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 20 DStRE 2010 S. 927 Nr. 15 DStZ 2010 S. 226 Nr. 7 EFG 2010 S. 719 Nr. 9 EStB 2010 S. 307 Nr. 8 KÖSDI 2010 S. 16987 Nr. 6 KAAAD-42758
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.11.2009 - 2 K 309/07
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