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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 4438/08 EFG 2010 S. 1071 Nr. 13

Gesetze: KraftStG § 5 Abs. 1KraftStG § 5 Abs. 4 S. 1KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 FZV § 3 Abs. 1 S. 3 FZV § 14 Abs. 1

Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht

Leitsatz

1. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht dauert solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

2. Ein Fahrzeug ist nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde; erst dann endet gemäß § 5 Abs. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1071 Nr. 13
UVR 2010 S. 173 Nr. 6
WAAAD-42754

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.03.2010 - 13 K 4438/08

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