Bei versäumter Frist ist die vorzeitige Geburt eines Kinds kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Krankheit entschuldigt eine Fristversäumung nur, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist,
dass weder die Wahrung der Frist noch die Bestellung eines Vertreters möglich ist.
2. Bei einer normalen Geburt ist es der Entbundenen regelmäßig nach einem Tag möglich, Klage zu erheben oder eine Person hiermit
zu beauftragen, so dass sie durch die Geburt nicht an der Einhaltung der einmonatigen Rechtsmittelfrist gehindert worden ist.
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 209 Nr. 7 EFG 2010 S. 1239 Nr. 15 MAAAD-42753
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.03.2010 - 2 K 3539/09
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