Besteuerung einer Einmalauszahlung einer Schweizer Pensionskasse bei vorzeitigem Ruhestand
Treu und Glaube bei der Bewertung ausländischer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung
Leitsatz
1. Das von einer Schweizer Pensionskasse ausgezahlte Sparkapital bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand unterliegt als
Altersrente nach Art. 21 DBA-Schweiz der ausschließlichen Besteuerung im Inland.
2. Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern unterliegen als sonstige Einkünfte der Besteuerung nach
§ 22 Nr. 1 S. 3 a Doppelbuchst. aa EStG unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausgezahlt werden. Es
handelt sich insoweit weder um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG noch um Ruhegehälter
i. S. d. Art. 19 DBA-Schweiz.
3. Eine Schweizer Pensionskasse unterscheidet sich wesentlich von einer privaten Rentenversicherung, die der Versicherte freiwillig
abschließt. Die Pensionskasse dagegen ist Teil seiner nach schweizerischem Recht obligatorischen Altersvorsorge und eine Sozialversicherungsrente,
so dass die Einmalauszahlung der Schweizer Pensionskasse keine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung darstellt.
4. Der von der Pensionkasse ausgezahlte Einmalbetrag stellt auch keine Kapitalabfindung i. S d. § 3 Nr. 3 EStG dar.
5. Die fehlende zeitnahe Äußerung der Finanzverwaltung zu einer gesetzlichen Neuregelung begründet kein Vertrauen dahin gehend,
dass die bisherige Rechtsauffassung oder Bewertung ausländischer Sachverhalte beibehalten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1213 Nr. 15 CAAAD-42752
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.03.2010 - 14 K 4048/08
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