Zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding
Leitsatz
Nur der Stpfl. kann den Vorsteuerabzug geltend machen, der nachweist, dass er die Leistungen für seine unternehmerische Tätigkeit
bezogen hat.
Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Geschäftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. der Richtlinie
77/388/EWG, die den Erwerber und Inhaber zum Stpfl. machen.
Grds. können auch Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine
wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Das setzt voraus, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die gemäß Art. 2 der Richtlinie
77/388/EWG der MwSt unterliegen.
Einer Holding ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn sich die Aufwendungen auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres
nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1768 Nr. 30 DStRE 2011 S. 31 Nr. 1 EFG 2010 S. 1254 Nr. 15 KÖSDI 2010 S. 17112 Nr. 9 UStB 2010 S. 199 Nr. 7 JAAAD-42741
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.02.2010 - 16 K 17/09
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