Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer ersten Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe und wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer zweiten Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von jeder der beiden Gesamtfreiheitsstrafen bestimmt.
Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen abzuändern.
Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von 18 Monaten ist nur einmal in Abzug zu bringen, so dass ein Vorwegvollzug von vier Jahren und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen verbleibt, vgl. .
Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafen selbst festlegen, weil die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung festgestellt ist.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Fundstelle(n):
KAAAD-42437