BAG Urteil v. - 10 AZR 759/08

Betonsteinhandwerk - selbständige Betriebsabteilung i.S.d. Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands - Tarifauslegung

Gesetze: § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 4 Ca 1047/06 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 10 Sa 533/07 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Auskunfts- und Entschädigungsansprüche nach den tarifvertraglichen Regelungen des Sozialkassenverfahrens des Betonsteingewerbes (Nordwestdeutschland) bezogen auf das Werk der Beklagten in E (Niedersachsen) für den Zeitraum von Februar 2005 bis Mai 2006.

2Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe auch für die Zusatzversorgung und das Sozialkassenverfahren des Betonsteingewerbes (Nordwestdeutschland) zuständig.

3Die Beklagte produziert und vertreibt Betonwerksteine und Betonwaren und hat in der Bundesrepublik eine Vielzahl von Werken und Verkaufsbüros. Die Hauptverwaltung ist in B (Rheinland-Pfalz). Eines der Werke befindet sich in E (Niedersachsen). In diesem Werk werden Betonwerksteine und Betonwaren hergestellt. Das Werk verfügt über eine eigene Postadresse, eine eigene Telefon- und Faxnummer sowie über einen eigenen Werksleiter. Der Werksleiter ist für die technische Betreuung und die Überwachung der Produktionsmitarbeiter zuständig und deren „disziplinarischer Vorgesetzter“. Darüber hinaus ist er stellvertretender Werksleiter eines anderen Werks (S, Nordrhein-Westfalen). Die Betriebsmittel des Werks in E sind gepachtet und stehen im Eigentum der vorherigen Werksinhaberin. Die Buchhaltung und die kaufmännische Verwaltung befinden sich in der Hauptverwaltung in B. Das Werk E wird in der Bilanz bzw. den Gewinn- und Verlustrechnungen als gesonderte Kostenstelle ausgewiesen. Im Werk ist ein Betriebsrat gebildet.

In dem für allgemeinverbindlich erklärten „Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands“ (VTV Betonsteingewerbe) vom idF vom heißt es in § 1 unter anderem:

Der ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärte „Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands“ (TVZN) vom idF vom trifft in § 1 Abs. 2 unter anderem folgende Regelungen:

6Die Klägerin hat von der Beklagten nach den tarifvertraglichen Maßgaben Auskunft betreffend die Arbeitnehmer des Werks E verlangt und die Ansicht vertreten, dass dieses Werk dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des VTV Betonsteingewerbe unterfalle, da es sich um eine selbstständige Betriebsabteilung handele. Die Selbstständigkeit ergebe sich vor allem aus der räumlichen Trennung und dem Umstand, dass - abgesehen vom Werksleiter - kein Austausch der Arbeitnehmer zwischen den Werken stattfinde. Der Werksleiter sei zur Einstellung und Entlassung der in dem Werk beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt; zumindest sei er an der Auswahl von neu einzustellenden Mitarbeitern beteiligt und abmahnungsberechtigt. Sofern die nach dem Tarifvertrag geschuldete Auskunft nicht innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist erteilt werde, bestehe gem. § 61 Abs. 2 ArbGG ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

Die Klägerin hat beantragt,

8Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, dass sie auch im Hinblick auf das Werk E nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des VTV Betonsteingewerbe falle. Das genannte Werk sei keine selbstständige Betriebsabteilung iSd. tarifvertraglichen Regelung. Vielmehr werde es zentral über die in Rheinland-Pfalz und somit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des VTV Betonsteingewerbe ansässige Hauptverwaltung geleitet und gesteuert. Der Werksleiter habe keine eigene Personalentscheidungsbefugnis. Bei Neueinstellungen werde er ausschließlich im Hinblick auf Fachfragen hinzugezogen. Urlaubsanträge dürfe er nur entgegennehmen. Der Urlaubsplan werde vom Werksleiter entworfen, müsse aber vom Technischen Leiter und somit durch die Hauptverwaltung genehmigt werden. Der Werksleiter übergebe etwaige von der Hauptverwaltung vorbereitete Abmahnungen. Seine Funktion entspreche der eines Abteilungsleiters, nicht jedoch der eines Betriebsleiters. Zudem fehle es an einem eigenständigen Betriebszweck, da wie in den übrigen Werken Betonwerksteine und Betonwaren hergestellt würden. Die hierfür erforderlichen Rohstoffe würden zentral verhandelt und eingekauft. Der Werksleiter müsse die benötigten Mengen nur noch bei den Lieferanten abrufen. Unabhängig davon scheitere die Anwendung des VTV Betonsteingewerbe daran, dass die in E hergestellten Betonwerksteine und Betonwaren nicht „zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußert“ würden (§ 1 Abs. 2 Abschn. I TVZN). Das Werk in E verfüge über keinen eigenen Werksverkauf. Vielmehr erfolge der Verkauf zu 50 % über eine Spedition und werde über das Verkaufsbüro in M gelenkt. Die restlichen 50 % würden an andere Werke geliefert und von dort aus vertrieben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Gründe

10Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht der Anspruch auf Auskunft und - für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung - auf Entschädigung in der geltend gemachten Höhe zu.

11I. Die Beklagte ist im Hinblick auf die im Werk E beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber der Klägerin nach § 7 VTV Betonsteingewerbe zur Erteilung der mit der Klage geltend gemachten Auskunft verpflichtet. Sie fiel im streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich dieses Werks unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Nordwestdeutschland) und des dazugehörigen Verfahrenstarifvertrags.

121. Die maßgeblichen Tarifverträge waren im betreffenden Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt. Ihre Rechtsnormen fanden damit gem. § 5 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 2 TVG auf die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht verbandsangehörige Beklagte Anwendung. Das Werk E liegt in Niedersachsen und damit gem. § 1 Abs. 1 VTV Betonsteingewerbe und § 1 Abs. 1 TVZN im räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge.

132. Die Beklagte unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge. Sie unterhielt in E (mindestens) eine selbstständige Betriebsabteilung und damit gem. § 1 Abs. 2 Abschn. I Unterabs. 4 TVZN einen Betrieb im tariflichen Sinne (vgl. zur Gleichstellung eines Betriebs und einer selbstständigen Betriebsabteilung in den Tarifverträgen des Baugewerbes: Senat - 10 AZR 782/06 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 297 = EzA AEntG § 1 Nr. 11; - 10 AZR 28/05 - Rn. 25, EzA AEntG § 1 Nr. 9).

14a) Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, genügt für die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung nicht (Senat - 10 AZR 782/06 - Rn. 30 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 297 = EzA AEntG § 1 Nr. 11). Bei einem Betrieb mit mehreren Abteilungen kann eine selbstständige Betriebsabteilung mithin nur dann angenommen werden, wenn in den einzelnen Abteilungen - zusätzlich zur räumlichen Abgrenzung - ein eigenständiger Leitungsapparat vorhanden ist, der die dort anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant und die der Betriebsabteilung zugeordneten Betriebsmittel zusammenfasst, ordnet und gezielt einsetzt.

15b) Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Werk E um eine von der Hauptverwaltung und den übrigen Werken der Beklagten abgegrenzte Betriebsabteilung iSd. tarifvertraglichen Regelung handelt.

16Die auch für Außenstehende erkennbare räumliche Trennung des Werks ergibt sich bereits aus der geografischen Lage. Darüber hinaus hat das Werk eine eigene postalische Anschrift und Telefonnummer sowie eigene, lediglich dort eingesetzte Betriebsmittel (Gebäude, Produktionsanlage usw.). Dies gilt auch, wenn die Betriebsmittel von der Beklagten gepachtet worden sind. Für die Abgrenzbarkeit einer Betriebsabteilung kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Zuordnung der jeweiligen Betriebsmittel an (vgl. Senat - 10 AZR 782/06 - Rn. 33, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 297 = EzA AEntG § 1 Nr. 11). Das Werk ist zudem in personeller Hinsicht von den übrigen Werken und der Hauptverwaltung abgegrenzt. Es werden dort eigene Arbeitnehmer beschäftigt; ein Personalaustausch zwischen den Werken findet, mit Ausnahme der Vertretung der Werksleiter, nicht statt. Die Beklagte verfolgt mit der Herstellung von Betonwerksteinen und Betonwaren einen eigenen spezifischen Betriebszweck, der sich nicht im Sinne einer Aufgabenteilung ausschließlich auf die Unterstützung des Zwecks des Gesamtbetriebs beschränkt.

17c) Die Betriebsabteilung weist die tarifvertraglich geforderte Selbstständigkeit auf. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Werk in E aufgrund der klaren räumlichen und organisatorischen Trennung auch dann über die Selbstständigkeit verfüge, wenn die letztendliche Personalentscheidungsbefugnis nicht beim Werksleiter, sondern, wie von der Beklagten behauptet, bei der Hauptverwaltung liegen sollte.

18Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dem Werksleiter Personalentscheidungsbefugnisse übertragen worden sind. Das Vorhandensein eines eigenen, die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten betreffenden Leitungsapparats ist für die Frage maßgeblich, ob es sich bei einer organisatorischen Einheit um einen Betrieb handelt (vgl. zum Betriebsbegriff im BetrVG bzw. KSchG:  - Rn. 19, NZA 2009, 328; - 2 AZR 151/00 - zu II 1 b der Gründe, EzA KSchG § 23 Nr. 23). Dieses Kriterium kann daher nicht zugleich zur Klärung der Frage herangezogen werden, ob es sich um eine selbstständige Betriebsabteilung handelt. Andernfalls würde für die tarifvertraglich vorgesehene Erweiterung des Betriebsbegriffs kein eigener Anwendungsbereich verbleiben. Ebenso ist unerheblich, ob und inwieweit dem Werksleiter kaufmännische Befugnisse (zB beim Einkauf von Waren) übertragen sind. Für die Annahme einer selbstständigen Betriebsabteilung reicht es vielmehr aus, wenn ein Leitungsapparat vorhanden ist, der die in der Betriebsabteilung anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant und die der Betriebsabteilung zugeordneten Betriebsmittel zusammenfasst, ordnet und gezielt einsetzt. Diese Voraussetzungen sind bei räumlich weit entfernten Betriebsabteilungen regelmäßig erfüllt und liegen im Streitfall vor.

193. Das Werk in E veräußert die dort hergestellten Betonwerksteine und Betonwaren „zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte“ (§ 1 Abs. 2 Abschn. I Unterabs. 1 TVZN).

20a) Gem. § 1 Abs. 2 Abschn. I Unterabs. 1 TVZN werden industrielle und handwerkliche Betriebe, die Betonwaren und ähnliche Produkte stationär herstellen, von dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags nur dann erfasst, wenn sie diese Produkte zum überwiegenden Teil an nicht beteiligte Dritte veräußern. Wenn die hergestellten Fertigbauteile „dagegen“ zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut werden, ist der betriebliche Geltungsbereich nur für Verbandsmitglieder beim Vorliegen weiterer, in § 1 Abs. 2 Abschn. I Unterabs. 2 und 3 TVZN näher geregelter Bedingungen gegeben.

21§ 1 Abs. 2 Abschn. I Unterabs. 1 TVZN verlangt nach seinem Wortlaut die Veräußerung an nicht beteiligte Dritte. Die Vorschrift bedarf der Auslegung, da im rechtlichen Sinn weder ein Betrieb noch eine Betriebsabteilung veräußern können, sondern nur die dahinterstehende natürliche oder juristische Person. Ihr Sinn erschließt sich nur aus dem Zusammenhang mit den weiteren Regelungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann Unterabs. 1 nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bilden die Unterabs. 1 bis 3 ein geschlossenes System, das die Abgrenzung der Tarifwerke des Baugewerbes und des Betonsteingewerbes regelt. Die Geltungsbereiche der beiden Tarifwerke schließen sich gegenseitig aus (Senat - 10 AZR 305/07 - Rn. 31, NZA-RR 2009, 426). Dies wird durch die verwendeten Begriffe „dagegen“ und „trotz“ in den Unterabs. 2 und 3 und durch die Verweisungen auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe bzw. die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes deutlich. Das Tatbestandsmerkmal der „Veräußerung an nicht beteiligte Dritte“ (§ 1 Abs. 2 Abschn. I Unterabs. 1 TVZN) dient der Abgrenzung zu den „baulichen Leistungen“ und somit zum betrieblichen Geltungsbereich des BRTV Baugewerbe. Betriebe und Betriebsabteilungen, die die von ihnen hergestellten Betonwaren und ähnlichen Produkte überwiegend selbst zusammenfügen oder einbauen (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Ziff. 13 BRTV Baugewerbe) und damit überwiegend bauliche Leistungen erbringen, fallen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des VTV Baugewerbe. Unter den betrieblichen Geltungsbereich des TVZN sollen sie ausnahmsweise nur dann fallen, wenn sie zu einem bestimmten Stichtag in der Vergangenheit den vertragsschließenden Verbänden des TVZN angehörten. Hierzu trifft § 1 Abs. 2 Abschn. I Unterabs. 3 TVZN wiederum Ausnahmeregelungen für Betriebe, die die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe für die Mehrzahl ihrer Arbeitnehmer anwenden oder vor einem Stichtag angewendet haben. Daraus wird deutlich, dass das Sozialkassenverfahren des Betonsteingewerbes nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn der Betrieb nicht bereits dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft unterfällt. Damit sollen einerseits doppelte Beitragspflichten vermieden, andererseits alle Arbeitnehmer innerhalb des räumlichen und betrieblichen Geltungsbereichs der beiden Tarifwerke lückenlos erfasst werden.

22b) Das Landesarbeitsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, auf welchem Vertriebsweg die im Werk E hergestellten Produkte veräußert werden. Insbesondere wäre es unschädlich, wenn - wie die Beklagte behauptet hat - kein eigener Werksverkauf besteht, sondern der Verkauf der dort produzierten Waren zu 50 % über eine Spedition und zu weiteren 50 % über andere Werke der Beklagten stattfindet. Entscheidend ist nur, dass die Betonwaren überwiegend veräußert und nicht durch die Beklagte oder ein verbundenes Unternehmen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut werden.

23Soweit die Beklagte in der Revisionsverhandlung noch darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem Werk E um einen reinen Produktionsbetrieb handele, steht dies - wie sich aus § 1 Abs. 2 Abschn. II TVZN ergibt - dem betrieblichen Geltungsbereich gerade nicht entgegen.

24II. Sollte die Beklagte die nach dem Tarifvertrag geschuldete Auskunft nicht innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist erteilen, ist sie zur Zahlung der von den Vorinstanzen festgesetzten Entschädigung verpflichtet. Bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung handelt es sich um die Vornahme einer Handlung, bei der für den Fall, dass sie nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen wird, auf Antrag der Klägerin nach § 61 Abs. 2 ArbGG die Beklagte zur Zahlung einer vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen ist. Dabei ist die Entschädigung in der Regel mit 80 % der erwarteten Beitragssumme zu berechnen (Senat - 10 AZR 580/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 111, 302). Über die Höhe der von den Vorinstanzen festgesetzten Entschädigung und die Angemessenheit der gesetzten Frist besteht zwischen den Parteien kein Streit.

III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Fundstelle(n):
PAAAD-42042