Inhaltsgleicher Bescheid unter neuem Datum als anfechtbarer Zweitbescheid
keine Anrechnung der durch den Insolvenzverwalter zurückgeforderten Körperschaftsteuer beim wesentlich beteiligten Anteilseigner
Leitsatz
1. Ein – anfechtbarer – Zweitbescheid und nicht eine bloß wiederholende Verfügung liegt vor, wenn das Finanzamt nach fehlgeschlagener
Bekanntgabe an den bisherigen Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen einen neuen, inhaltsgleichen Bescheid unter neuem Datum
ausfertigt und diesen dem neuen Bevollmächtigten bekanntgibt.
2. Die Anrechnung der auf die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft entfallenden Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer
des wesentlich beteiligten Anteilseigners ist rückgängig zu machen, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft die für die Gesellschaft geleistete Körperschaftsteuerzahlung wegen Gläubigerbenachteiligung
zu Recht angefochten und zurückgefordert hat.
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 209 Nr. 7 EFG 2010 S. 1132 Nr. 14 TAAAD-42006
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.02.2010 - 1 K 2357/06 B
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