Abgrenzung zwischen atypisch stiller und typisch stiller Gesellschaft
Leitsatz
1. Eine stille Gesellschaft ist steuerlich als atypisch stille Gesellschaft und damit als Mitunternehmerschaft i. S. v. §
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren, wenn der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Dies
setzt voraus, dass er ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.
2. Ein mangels ausdrücklicher Beteiligung an den stillen Reserven eingeschränktes Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters
kann dadurch kompensiert werden, dass seine Mitunternehmerinitiative durch ein ihm eingeräumtes Widerspruchsrecht, das ihm
die Einflussnahme auf sämtliche Geschäfte des Unternehmens ermöglicht, besonders stark ausgeprägt ist.
Fundstelle(n): GmbHR 2010 S. 778 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1579 PAAAD-42003
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.02.2010 - 6 K 6178/08
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