Zeitlicher Rahmen einer Anmeldung zur Insolvenztabelle für Erhalt des mineralölsteuerlichen Vergütungsanspruchs
Zweimonatszeitraum für die gerichtliche Geltendmachung i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV entfällt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners, wenn die (hier: bereits titulierte) Forderung nicht bis zum Prüfungstermin gem. § 29 Abs.
1 Nr. 2 InsO zur Insolvenztabelle anmeldet wird. Die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle
besteht auch bei umfangreichen Vollstreckungsbemühungen.
2. Die Anforderungen für die gerichtliche Verfolgung der Forderung gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sind nicht erfüllt, wenn
zwar die diesbezügliche Beauftragung des Anwalts innerhalb von zwei Monaten nach der Belieferung erfolgt, aber die Klageschrift
erst nach Ablauf der sog. Zweimonatsfrist bei Gericht eingeht. Das gilt auch dann, wenn ohne Vorliegen besonderer Umstände
die Frist nur geringfügig überschritten wird.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 26 DStRE 2010 S. 949 Nr. 15 FAAAD-42002
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.01.2010 - 1 K 615/06
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