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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 6063/06 B EFG 2010 S. 1107 Nr. 14

Gesetze: EStG 1997 § 24 Nr. 1 Buchst. aEStG 1997 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG 1997 § 3 Nr. 8EStG 1997 § 1 Abs. 4EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 6 VermG § 7 Abs. 7 S. 2

Auszahlung von Mietüberschüssen an beschränkt steuerpflichtigen Restitutionsberechtigten

Leitsatz

1. Mietentgelte, die der Restitutionsberechtigte nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG vom Verfügungsberechtigten erlangt, sind nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung zu versteuern. Der Restitutionsberechtigte erzielt zwar nicht schon in eigener Person Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Entschädigung ist aber als Ersatz für entgangene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten.

2. Eine auf § 7 Abs. 7 VermG gründende Zahlung ist von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 EStG nicht erfasst.

3. Die Einordnung der an einen nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtigen Restitionsberechtigten ausgezahlten Mietüberschüsse als Entschädigung hindert nicht die Versteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1107 Nr. 14
NAAAD-41999

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.01.2010 - 13 K 6063/06 B

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