Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers wegen fehlender Nachweise
Leitsatz
1. Beantragt ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung, trägt er die objektive Beweislast
für die Tatsachen, die den Abzug der Kosten dem Grunde und der Höhe
nach begründen.
2. Wird als Hauptwohnung eine Wohnung im Keller des elterlichen Hauses und als Zweitwohnung eine Wohnung am 260 km entfernten
Arbeitsort geltend gemacht, so ist das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung nicht ausreichend nachgewiesen, wenn u. a.
trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt bereits bei der Steuerveranlagung des Vorjahres keinerlei Nachweis für
die tatsächliche Durchführung der geltend gemachten 40 Familienheimfarten mit einer Gesamtfahrleistung von 20.800 km vorgelegt
wird,
es keine objektiven Indizien dafür gibt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich noch am Wohnort der Eltern
befindet (z. B. Zeugenaussagen, Aktivitäten in Vereinen usw.),
erst nach über zwei Jahren ein schriftlicher Mietvertrag mit den Eltern geschlossen wurde und auch die auswärtige Wohnung
erst nach über zwei Jahren bei der auswärtigen Meldebehörde als Zweitwohnsitz angegeben wurde,
es für die behauptete Barzahlung der Miete an die Eltern keinerlei Nachweise gibt,
die Eltern laut Mietvertrag eine nicht abgeschlossene Einlieger-Zimmerwohnung mit Kleinküche und Herd vermieten, im Rahmen
der Klage aber eine anders geartetete Wohnung (komplett eingerichtete 2-Zimmer-Wohnung mit separatem Eingang) geltend gemacht
wird.
3. Hat der Steuerpflichtige den eigenen Hausstand im elterlichen Haus gleichzeitig mit der Anmietung einer zweiten Wohnung
am Beschäftigungsort eingerichtet, ist das Aufsplitten der Haushaltsführung nicht beruflich bedingt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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