2) Es handelt sich bei der Bezeichnung des Solidaritätszuschlags um keine verfassungsrechtlich bedeutsame Täuschung, die zu
einer Verfassungswidrigkeit führen könnte.
3) Eine Dauer der Erhebung von mehr als 10 Jahren ist für eine Ergänzungsabgabe mit den Grundsätzen einer geordneten föderalen
Finanzverfassung noch vereinbar, a.A. . Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt
lediglich, dass die Abgabe in einer gewissen Akzessorietät zu den auf Dauer angelegten Steuern stehen soll. Wegen der erheblichen
wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern können weitaus längere Laufzeiten vorgesehen werden
als 10 Jahre. Diese Grenze ist nicht sachlich begründet.
4) Eine offene Einbeziehung des Solidaritätszuschlags in die regulären Steuern ist politisch zwar wünschenswert, aber nicht
justiziabel.
5) In der Erhebung des Solidaritätszuschlags zugunsten allein des Bundes liegt keine unzulässge Verschiebung der Finanzordnung.
6) Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% überschreitet auch nicht die zulässige Höhe einer Ergänzungsabgabe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1054 Nr. 18 DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 26 DStRE 2010 S. 1061 Nr. 17 DStZ 2010 S. 426 Nr. 12 EFG 2010 S. 1063 Nr. 13 EAAAD-41989
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