Vergütung von Mineralölsteuer
für Treibstoff, der im Rahmen der Nassvercharterung eines Flugzeugs samt
Piloten durch ein Unternehmen, das keine Betriebserlaubnis als
Luftfahrtunternehmen besitzt, verwendet worden ist.
Verbraucht die Klägerin selbst den
Treibstoff, wenn das Luftfahrzeug vollgetankt, gewartet, mit Betriebs- und
Treibstoffen versehen, nebst Piloten dem Charterkunden zur Verfügung
gestellt wird?
- Besteht für Flüge im
Werksverkehr aus Art. 10 RL 92/81/EWG bzw. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL
2003/96/EG direkt ein Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer,
weil diese Flüge zu kommerziellen Zwecken durchgeführt worden
sind?
- Sind Unternehmen i.S. des
§ 4 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. a MinöStG auch solche, die zwar keine
Genehmigung als Luftfahrtunternehmen haben, aber Werksarbeit
ausführen?
- Besteht ein Anspruch auf Befreiung
von der Mineralölsteuer auch aus
Art. 3 Abs. 1 GG
(Befreiung für Schiffe im Werksverkehr gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 4
MinöStG)? - Darf sich die Behörde nicht auf die
Festsetzungsfrist des
§ 169 Abs. 2 Nr. 1
AO berufen, weil die Richtlinienbestimmungen nicht
ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind?
Das Verfahren VII R 26/09 ist durch Beschluss vom ausgesetzt
(siehe auch VII R 9/09, VII R
10/09).
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