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Abgabenordnung | Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach Vermerk „erbschaftsteuerfrei”
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gem. § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk „steuerfrei” geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen. (2) Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.
Treu und Glauben begründen keine Ansprüche, sondern bestimmen nur, wie anderweit begründete Ansprüche zu erfüllen sind! Der Versuch der Klägerin, die Verpflichtung des Finanzamts zur Auskunftserteilung mit der Argumentation zu erreichen, die Auskunft bzw. Akteneinsicht sei für sie – d. h. ihre Er...