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Möglichkeiten zur Entgeltflexibilisierung
Änderung übervertraglicher Lohnzahlung und Streichen von Sachleistungen
Die Gewährung übertariflicher bzw. übervertraglicher Lohnbestandteile in Form von zusätzlichen Sach- oder Geldleistungen stellt einen der attraktivsten Anreize für Arbeitnehmer dar. Allerdings will ein Arbeitgeber i. d. R. solche zusätzlichen Leistungen nur dann erbringen, wenn der Umsatz seines Betriebs und die Leistung der Arbeitnehmer dies zulassen. Er hat daher ein vitales Interesse daran zu verhindern, dass seinen Arbeitnehmern irgendwann ein rechtlicher Anspruch auf die von ihm als freiwillig gedachte Zuwendung entsteht. Bis zum Frühjahr 2009 konnte ein Arbeitgeber durch ein dreimaliges gleichartiges Verhalten (sog. negative betriebliche Übung) einen bereits entstandenen Anspruch auf Gewährung von Zusatzleistungen im Einzelfall beseitigen. Dieses von der Rechtsprechung bis dahin anerkannte Rechtsinstitut stellte das Spiegelbild zur arbeitnehmerbegünstigenden positiven betrieblichen Übung dar. Mit Urteil v. (10 AZR 281/08 NWB TAAAD-21633) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert und die negative betriebliche Übung für unzulässig erklärt (vgl. auch ). Auch an die anderen Gestaltungsmöglichkeite...