BSG Urteil v. - B 4 AS 77/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

Die Ersatzbeschaffung ist der Erstausstattung einer Wohnung mit Einrichtungsgegenständen dann wertungsmäßig gleich zu setzen, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind.

Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 13 AS 518/06 vom SG Oldenburg, S 45 AS 290/05 vom

Gründe

I

Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Erstausstattungen ihrer Wohnung mit einem umzugsbedingt unbrauchbar gewordenen Bett und Schrank nach dem SGB II zu gewähren hat.

Die 1946 geborene und alleinstehende Klägerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Bis Ende März 2005 bewohnte sie eine 51,59 qm große Zweizimmerwohnung in W . Hierfür hatte sie eine monatliche Bruttowarmmiete von 350 Euro zu entrichten. Im Dezember 2004 hatte sie der beklagte Grundsicherungsträger darauf hingewiesen, dass die angemessene Vergleichsmiete 258 Euro monatlich betrage, die Miete also derzeit um 57 Euro zu teuer sei. Er forderte die Klägerin auf, bis Ende März 2005 durch näher beschriebene Maßnahmen, insbesondere durch einen Umzug, die Kosten entsprechend zu senken. Daraufhin mietete die Klägerin ab April 2005 eine kleinere Zweizimmerwohnung, ebenfalls in W Der Beklagte bewilligte ihr antragsgemäß Umzugsbeihilfe über die Diakonie (Bescheid vom ). Alsdann stellte sich heraus, dass Bett und Kleiderschrank offenbar nicht zerlegbar und durch den Umzug unbrauchbar geworden waren. Die Klägerin beantragte daraufhin darlehensweise Leistungen für ein Bett und einen Kleiderschrank, welche sie über die Diakonie beziehen wolle. Der Beklagte gab dem Antrag in Form einer so bezeichneten "Kostengarantie" zur Vorlage beim Diakonischen Werk statt (Bescheid vom ). Am gab die Klägerin die "Kostengarantie" zurück und beantragte nunmehr die Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen für ihre Wohnung in Form ua eines Bettes einschließlich Lattenrost, dessen Wert sie mit 299 Euro bezifferte, und eines Kleiderschrankes, der 300 Euro kosten sollte. Der Beklagte lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, bei diesen Gegenständen handele es sich nicht um eine Erstausstattung. Denn über solche habe die Klägerin bereits verfügt. Diese seien lediglich wegen Alters nicht mehr gebrauchsfähig gewesen. In Betracht komme zwar die Gewährung eines Darlehens. Ein solches habe die Klägerin aber konkludent dadurch abgelehnt, dass sie die "Kostengarantie" zurückgegeben habe (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, selbst bei bedarfsbezogener Interpretation des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II handele es sich vorliegend nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Denn der Bedarf trete nicht zum ersten Mal auf. In Betracht komme zwar auch ein Erstausstattungsbedarf auf Grund besonderer Umstände. Solche lägen jedoch nicht vor, weil kein erheblicher Anteil des Hausrats durch ein außergewöhnliches Ereignis unbrauchbar geworden sei. Die Kosten für die beim Umzug unbrauchbar gewordenen Möbel seien auch keine Umzugskosten iS des § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II aF (Urteil vom ).

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 22 Abs 3 SGB II. Das LSG habe den Begriff der Erstausstattung verkannt.

Sie beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom , das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom sowie den Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung einer Erstausstattung ihrer Wohnung mit Bett und Schrank unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er stützt sich auf die Ausführungen des LSG.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattungen mit Bett und Kleiderschrank zu Unrecht verneint. Die Urteile der Vorinstanzen sowie der angefochtene Bescheid waren aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen für die Anschaffung eines Bettes und eines Kleiderschrankes, den der beklagte Grundsicherungsträger mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt hat. Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom - B 14 AS 64/07 R = juris RdNr 12).

2. Richtige Klageart ist hier die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der sog "Verpflichtungsbescheidungsklage" (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl BSG SozR 2200 § 1236 Nr 50 S 108 f; BSG SozR 3-5765 § 10 Nr 1 S 2 f). Begehrt der Hilfebedürftige, wie vorliegend, Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung in Form bestimmter Gegenstände und ohne sich auf eine bestimmte Art der Leistung (Geld- oder Sachleistung) zu beschränken, steht dem Grundsicherungsträger zwar insoweit kein Handlungsermessen zu. Denn auf derartige Leistungen besteht ein Rechtsanspruch (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 113). Allerdings räumt ihm § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Sach- oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (vgl § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I; § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine sog "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der Bewilligung der begehrten Leistung eingetreten ist. Einen solchen Ausnahmefall behauptet die Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht.

3. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ausstattung mit Bett und Schrank.

Anspruchsgrundlage insoweit ist entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954). Die nach dieser Vorschrift vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl Urteil des Senats vom - B 4 AS 49/07 R - RdNr 13 ff). Der Rechtsanspruch hat seine Grundlage vielmehr in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1, Satz 2 SGB II (iVm § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom (BGBl I 2014). Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst (Satz 1). Sie werden gesondert erbracht (Satz 2). Die Leistungen nach Satz 1 Nr 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (Satz 5). Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (Satz 6). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch erfüllt, wenn auf Grund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs Möbel des Hilfebedürftigen unbrauchbar werden und insoweit eine Ersatzbeschaffung erforderlich ist.

§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II lässt es trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung zu, dass bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert abgedeckt werden. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom Durchschnitt abweichen (BSG, aaO, RdNr 18; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Oktober 2007, K § 23 RdNr 28, 66).

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, wenn man allein vom Wortlaut ausgeht, nicht um eine Erstausstattung der Wohnung der Klägerin. Die Klägerin hatte ihre frühere Wohnung bereits mit einem Bett und einem Schrank ausgestattet. Vorliegend geht es vielmehr um eine Ersatzbeschaffung. Der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung sind jedoch wertungsmäßig diejenigen Fälle einer Ersatzbeschaffung gleichzustellen, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Norm, sondern mit hinreichender Bestimmtheit auch aus den Motiven des Gesetzgebers.

Die Vorschrift des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II ist erst auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom (BT-Drucks 15/2259 S 3) in das SGB II aufgenommen worden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift im SGB XII wird auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz Bezug genommen und angeführt, dass Erstausstattungen für Wohnungen zB nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht kommen (BT-Drucks 15/1514 S 60). Hierauf abstellend ist das LSG zu der Auffassung gelangt, dass etwa die Erstanmietung nach einer Haft oder nach einem Wohnungsbrand einen erneuten Bedarfsanfall darstelle, der ausnahmsweise als Sonderbedarf zu berücksichtigen sei, nicht jedoch Fälle des Unbrauchbarwerdens von Möbel bei einem Umzug (vgl dazu auch Hengelhaupt, aaO, RdNr 66). Gegen eine derart enge Auslegung der Norm spricht bereits, dass die genannten Fälle der Haftentlassung oder eines Wohnungsbrandes in der Gesetzesbegründung nur beispielhaft erwähnt wurden und damit Situationen beschrieben werden, bei denen es gerade nicht um die erstmalige Ausstattung einer Wohnung überhaupt, sondern um eine Ersatzbeschaffung schon früher vorhandener Gegenstände geht. Jedenfalls der Wohnungsbrand steht für Konstellationen, bei denen Leistungen für einen erneuten Bedarfsanfall gewährt werden können. Wie das BSG bereits entschieden hat, kommt § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II auch dann zur Anwendung, wenn es nicht um die komplette Erstausstattung einer Wohnung, sondern nur um die Beschaffung einzelner Gegenstände geht (), wie dies zB der Fall sein kann, wenn sich Ehegatten trennen und den gemeinsamen Hausrat aufteilen.

Der Grundsicherungsträger hat hingegen nicht schon dann für Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin - auch ohne den Umzug - wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen. Ein durch den Grundsicherungsträger veranlasster Umzug kann - mit anderen Worten - nicht dazu genutzt werden, sich auf Kosten des Grundsicherungsträgers neu einzurichten. Vielmehr ist es dem Hilfeempfänger auch in diesen Fällen zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende Rücklagen zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen (vgl § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [BGBl I 2954]: "Hausrat", der die gesamte notwendige Ausstattung des Haushalts mit Einrichtungsgegenständen umfasst; so auch Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 20 RdNr 49; vgl auch Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 81; Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Januar 2007, § 23 SGB II RdNr 24; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Februar 2008, § 23 RdNr 46). Die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 462 Nr. 7
FAAAD-41257