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Unterhaltshöchstbetrag – schädliches Vermögen des Bedürftigen
Mit Urteil v. - VI R 65/08 NWB YAAAD-41002 hat der VI. Senat des BFH zum einen entschieden, wie das Vermögen des Unterhaltsempfängers, das dem Abzug von Unterhaltsaufwand als außergewöhnliche Belastung entgegenstehen kann, berechnet wird. Zum anderen urteilte der VI. Senat, dass eine Änderung nach § 173 AO auch dann möglich ist, wenn das Finanzamt zuvor wegen einer anderen neuen Tatsache eine Änderung unterlassen hat.
Die Kläger unterstützten
in den Streitjahren (1999–2001) die Mutter (M) der Klägerin
finanziell. Sie beantragten, diesen Aufwand als außergewöhnliche
Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Als Vermögen
der M gaben die Kläger ein kleines Häuschen und die Rente der M an.
Das Finanzamt veranlagte antragsgemäß. Später erfuhr es, dass
die M sowohl über weiteres Grundvermögen als auch über ein
Barvermögen verfügte. Das Finanzamt änderte die Bescheide der
Kläger in der Weise, dass es die Aufwendungen für den Unterhalt nicht
mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht
ging davon aus, dass die M über zu hohes eigenes Vermögen
verfüge. Dabei schloss es sich hinsichtlich d...