BSG Beschluss v. - B 6 KA 22/09 B

Kassenärztliche Vereinigung - Entfallen der Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - Vorläufigkeit eines Honorarbescheides darf sich nur auf begrenzte Teile des Bescheides bzw kleinere Teile der Honorarforderung beziehen - Rückforderung - Prozentsatz - keine generelle Festlegung bzgl Regelungscharakter des Honorarbescheides

Gesetze: § 82 Abs 1 SGB 5, § 106a Abs 2 SGB 5, § 45 Abs 2 S 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 S 1 EKV-Ä, § 34 Abs 4 S 2 EKV-Ä, § 45 SGB 10

Instanzenzug: Az: S 5 KA 2211/05 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 5 KA 3455/08 Urteil

Tatbestand

1 Im Streit steht die Rechtmäßigkeit von sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, welche die Quartale I/1998 bis IV/2000 betreffen.

2 Die Kläger zu 1, 2 und 4 waren im streitigen Zeitraum als Fachärzte für Radiologische Diagnostik zur vertragsärztlichen Versorgung in L. zugelassen und in (unterschiedlich zusammengesetzter) Gemeinschaftspraxis tätig; die Klägerin zu 3 ist Witwe und Rechtsnachfolgerin eines 2002 verstorbenen weiteren Mitglieds der Gemeinschaftspraxis. Die Kläger rechneten im streitigen Zeitraum ua die Gebühren-Nr 5210 und 5211 sowie die Gebühren-Nr 5520 und 5521 (Computertomographie <CT> und Magnetresonanztherapie <MRT>) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) ab.

3 1999 schlossen die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) einen Vergleich, welcher die Neuberechnung der Vergütung der in den Quartalen I/1997 bis II/1998 erbrachten Großgeräteleistungen nach den Kapiteln Q Abschnitt I Nr 7 und R EBM-Ä CT- und MRT-Leistungen zum Gegenstand hatte. Darin verpflichtete sich die Beklagte, die Honorare für diese Leistungen mit der Maßgabe neu zu berechnen, dass die Regelung des § 7 B 8.7.5 Abs 5 iVm § 7 B 8.2e des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) für 85 % der von den Klägern erbrachten Leistungen im Gerätebereich Anwendung findet. Die Kläger verpflichteten sich im Gegenzug zur Rücknahme der Widersprüche bzw Klagen bezüglich des Sachverhalts "[Vergütung von Zielaufträgen] § 7 B Ziff 8.7.5 Abs 5 HVM".

4 Mit Bescheiden vom teilte die Beklagte den Klägern mit, dass in den Quartalen I/1998 bis III/1998 bzw IV/1998 bis IV/2000 die in den Kapiteln Q Abschnitt I Nr 7 und R EBM-Ä für die Gebühren-Nr 5210 und 5211 bzw 5520 und 5521 EBM-Ä geltenden Abstaffelungsregelungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien. Daher seien die Honorarabrechnungsbescheide für diese Quartale aufzuheben und durch eine Neuberechnung zu ersetzen, welche die Abstaffelungsregelung des EBM-Ä berücksichtige; hieraus resultiere eine Rückforderung in Höhe von 584.807,23 DM für die erstgenannten bzw von 1.907.137,54 DM für die letztgenannten Quartale. Die Größenordnung der Rückforderung im Vergleich zum verbleibenden Honorarvolumen betrug nach den Feststellungen des Sozialgerichts (SG) zwischen 8 % und 23,47 %.

5 Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheide vom ) . Das SG hat den (verbundenen) Klagen teilweise stattgegeben und den die Quartale I/1998 bis III/1998 betreffenden Bescheid aufgehoben, soweit die Beklagte darin eine Neuberechnung des Honorars für die Quartale I/1998 und II/1998 vornahm; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Verfahren bezüglich des Quartals I/1998 abgetrennt. Sodann hat es das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als der Bescheid der Beklagten vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom bezüglich der Neuberechnung des Quartals II/1998 aufgehoben wurde, und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat es zurückgewiesen.

6 Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte sei zu einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung berechtigt gewesen, ohne dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X zu prüfen gewesen seien. Keiner der vom Bundessozialgericht (BSG) herausgearbeiteten Anwendungsfälle für Vertrauensschutz liege vor. Einer sachlich-rechnerischen Überprüfung stehe auch nicht der im Jahre 1999 geschlossene Vergleich entgegen, da die hier streitigen Abstaffelungsregelungen nicht zu dessen Gegenstand gehört hätten; entsprechend habe sich auch die "Erledigungserklärung" unter Ziffer 3 des Vergleiches allein auf den dortigen Gegenstand - die Vergütung von Zielaufträgen - bezogen. Zu Recht habe das SG die Größenordnung der Rückforderungen im Vergleich zum verbleibenden Honoraranteil (zwischen 8 % und 23,47 %) noch als "kleineren Anteil" im Sinne der BSG-Rechtsprechung angesehen (Urteil vom ) .

7 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) .

Gründe

8 Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Soweit sie nicht bereits unzulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.

9 Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl Bundesverfassungsgericht - BVerfG - <Kammer>, DVBl 1995, 35). Diesen - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Anforderungen (s die zitierte BVerfG-Rspr und zB BVerfG <Kammer>, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; BVerfG <Kammer>, SozR 4-1500 § 160a Nr 12) entspricht die Beschwerde nur teilweise.

10 Aber auch soweit die Rügen den Darlegungsanforderungen entsprechen, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, denn nicht alle Erfordernisse für die Revisionszulassung sind erfüllt. Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG <Kammer>, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; Nr 30 S 57 f mwN) . Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f) . Auch diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl zB BVerfG <Kammer>, Beschluss vom - 1 BvR 791/01 -, und früher schon BVerfG <Kammer>, SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f; Nr 7 S 14; s auch BVerfG <Kammer>, DVBl 1995, 35) .

12 Die Rechtsfrage ist jedoch auch im Übrigen nicht klärungsbedürftig. Denn es ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 1 RdNr 19) , dass nicht jede beliebige, von der KÄV zugunsten des Vertragsarztes verfügte Rückgängigmachung einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung dazu führt, dass weitere Korrekturen, deren Voraussetzungen möglicherweise erst später offenbar werden, künftig ausgeschlossen oder nur nach Maßgabe des § 45 SGB X durchführbar sind. Die Aufhebung einer zuvor von der KÄV vorgenommenen sachlich-rechnerischen Richtigstellung kann vielmehr bei dem betroffenen Vertragsarzt spezifisches Vertrauen nur insoweit hervorrufen, als dabei erkennbar eine Prüfung der zugrunde liegenden Streitfrage vorgenommen wurde (BSG aaO) . Der in Rede stehende Vergleich betraf zwar die Abrechnung von CT- und MRT-Leistungen, jedoch nicht die hier maßgebliche Frage einer ordnungsgemäßen Umsetzung der den Gebühren-Nrn 5210, 5211 bzw 5520, 5521 vorangestellten Abstaffelungsregelungen des EBM-Ä. Vielmehr ging es allein um die Anwendung spezifischer, eindeutig bezeichneter Regelungen im HVM der Beklagten. Angesichts des klar umgrenzten Regelungsgegenstandes dieses Vergleiches konnte ein Vertrauen der Kläger dergestalt, dass damit die Abrechnung der strittigen Leistungen unter jedem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt geklärt war, nicht entstehen.

13 Dass der Vergleich eine Erledigungsklausel enthalten hat, ändert daran vorliegend schon deswegen nichts, weil sich diese Klausel ausdrücklich auf die "oben genannten Sachverhalte" bezog.

15 Der Senat hat in zwei Entscheidungen, in denen ein Vorläufigkeitsvorbehalt zu beurteilen war, mit dem die KÄV unter Berufung auf umstrittene Regelungen des EBM-Ä alle Honorarbescheide versehen hatte, ausgeführt, dass sich die Vorläufigkeit des Honorarbescheides ihrem Gegenstand nach nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheides bzw - wirtschaftlich betrachtet - kleinere Anteile der Honorarforderung des Vertragsarztes beziehen darf (BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42; - juris, dort RdNr 20). Eine Vorläufigkeit, die es ermöglichen würde, das vertragsärztliche Honorar für ein bestimmtes Quartal auf die Hälfte des Betrages zu reduzieren, der sich aus dem Honorarbescheid zunächst ergibt, nähme diesem Bescheid den Charakter als Regelung des Honoraranspruchs des Vertragsarztes für ein Kalendervierteljahr, weil dem Arzt in der Sache lediglich eine Abschlagzahlung zugebilligt würde (BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42; aaO) . Diese Auslegung der Richtigstellungsvorschriften bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit vorläufiger Regelungen bei der Honorarverteilung auf Seiten der KÄV einerseits und dem berechtigten Interesse des Vertragsarztes an einer möglichst umfassenden Bestandskraft eines einmal erlassenen Honorarbescheides andererseits (BSGE 89, 62, 73 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42) .

16 Ob diese Aussagen überhaupt für alle Fälle sachlich-rechnerischer Richtigstellungen Geltung beanspruchen oder allein auf pauschale Richtigstellungsvorbehalte bezogen sind (zur möglichen Begrenzung des Geltungsbereiches vgl BSGE 93, 69 = SozR 4-2500 § 85 Nr 11, jeweils RdNr 13; BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42; BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 21) , kann offenbleiben. Denn selbst wenn Ersteres der Fall wäre, lassen sich die von den Klägern aufgeworfenen Fragen nach den "quantitätsmäßigen Grenzen" anhand der Rechtsprechung des Senats beantworten.

17 Einer Konkretisierung des "kleineren Anteils" in einem Revisionsverfahren bedarf es vorliegend schon deswegen nicht, weil durch die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden ist, dass die Höhe der Rückforderungen eine nach der Senatsrechtsprechung bedenkliche Größenordnung erreichen könnte. Nach den - nicht durch Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen der Vorinstanzen lag die Größenordnung "zwischen" 8 % und 23,47 %. In der Rechtsprechung des Senats ist eine Größenordnung von 15 % noch als "kleinerer Anteil" gewertet worden (vgl BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 21 mwN) . Es ist schon nicht erkennbar - und auch nicht vorgetragen -, dass der Wert von 15 % regelhaft überschritten wurde; vielmehr liegt die Annahme nahe, dass sich die Größenordnung der Rückforderungen im Mittel um diesen Wert bewegen dürfte und der von den Vorinstanzen erwähnte Wert von 23,47 % einen "Ausreißer" darstellt.

18 Zudem entzieht sich die Frage, ab welchem Prozentsatz eine Rückforderung dem Honorarbescheid seinen Regelungscharakter nimmt, einer generellen Festlegung, weil insoweit die näheren Umstände in die Beurteilung einzubeziehen sind. Wenn - wie vorliegend - eine Rückforderung wegen desselben Sachverhalts mehrere Quartale umfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beurteilung nicht die einzelne Überschreitung im Quartal, sondern der gemittelte Umfang der Überschreitung über die betroffenen Quartale hinweg zugrunde gelegt wird. Jedenfalls käme in derartigen Fällen die Zugrundelegung eines höheren Toleranzwertes in Betracht.

19 Im Übrigen ließe sich selbst dann, wenn die Höhe der Rückforderungen vorliegend in der Regel über dem Wert von 15 % liegen sollten, anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung klären, dass dieser Umstand nicht dazu nötigt, die Richtigstellungen den Anforderungen des § 45 SGB X zu unterwerfen. In der Rechtsprechung des Senats ist eine Größenordnung von 15 % noch als "kleinerer Anteil" gewertet worden (vgl BSGE 96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, jeweils RdNr 21 mwN) , ohne dass dieser Wert ausdrücklich als Obergrenze bezeichnet worden ist. Auch diesen Wert maßvoll überschreitende Rückforderungsanteile liegen jedenfalls noch deutlich unter der in der Senatsrechtsprechung als inakzeptabel genannten "Hälfte" des sich aus dem Honorarbescheid ergebenden Betrages.

20 Angesichts dessen bedarf es keiner Beantwortung der weiteren Frage, ob die Einschränkung der Richtigstellung des Honorars auf "kleinere Anteile" dann entfällt, wenn der Vertragsarzt die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung unschwer hätte erkennen können.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als unterlegene Beteiligte haben die Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO) .

25 Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom (in der berichtigten Fassung vom ), die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:030210BB6KA2209B0

Fundstelle(n):
CAAAD-40931