Beratungspflicht des Steuerberaters: Eingeschränkte Warnpflicht bei anderweitiger fachkundiger Beratung in außerhalb des Auftrages liegenden Fragen
Gesetze: § 675 BGB
Instanzenzug: Az: 15 U 1895/08 Urteilvorgehend LG Ingolstadt Az: 4 O 2541/04 Urteil
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2Das Berufungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein eingeschränktes Mandat der Beklagten angenommen und seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats hierzu zugrunde gelegt. Danach muss ein Steuerberater den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind (, WM 2005, 1904, 1905; v. - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 14 je m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 496 f). Ist der Mandant hinsichtlich dieser Frage anderweitig fachkundig beraten, gilt eine derartige Warnpflicht nur eingeschränkt. Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt ( aaO S. 1905).
3Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall durch das Berufungsgericht lässt die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Klägers, nämlich des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, nicht erkennen.
4Hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge 6 bis 8 lässt zwar das Berufungsurteil eine gesonderte Begründung vermissen. Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit ein neuer, unabhängiger Schaden nicht eingetreten ist. Umstände, die insoweit auf die auch hier geltend gemachte Willkür schließen lassen könnten, legt die Beschwerde nicht konkret dar.
5Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1405 Nr. 7
MAAAD-40919