Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 5 GewStG
Leitsatz
Das Schachtelprivileg des Art. 21 DBA-Polen hat, soweit es um die Frage der Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen
Kapitalgesellschaft nach § 8 Nr. 5 GewStG geht, Vorrang vor der innerstaatlichen Regelung in § 8b Abs. 1 KStG.
Die hierdurch unabhängig von § 8b KStG bewirkte körperschaftsteuerliche Freistellung der Dividende kann dem Stpfl. daher
bei der Gewerbesteuer nicht durch die Hinzuziehungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG wieder genommen werden.
Die Tatbestandsvoraussetzung der „ununterbrochenen Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums” i.S.v. § 9 Nr. 7 GewStG
erfordert nicht, dass die Beteiligung bis zum Ende des Erhebungszeitraums gehalten wird. Ausreichend ist, dass die Beteiligung
im Zeitpunkt des Gewinnbezugs noch besteht und nicht unter die Grenze von 10 % abgesunken ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 24 IStR 2010 S. 373 Nr. 10 EAAAD-40832
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2009 - 8 K 3412/06 G,F