Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Leitsatz
Einem Bezieher von Arbeitslosengeld II steht kein Anspruch auf Kindergeld nach dem SozSichAbk YUG zu.
Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG kommt nur in Betracht, wenn der nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet
oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und hier berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach SGB III bezieht oder
Elternzeit in Anspruch nimmt.
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