Verspätete Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für Bauleistungen beim Bau eines Einfamilienhauses
Leitsatz
1. Ob ein Steuerpflichtiger eine Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen oder für seinen Privatbereich bezogen
hat, setzt eine nach außen zu Tage getretene Entscheidung des Unternehmers voraus. Hierbei maßgebend ist, ob der Steuerpflichtige
die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug
zugelassen ist.
2. Die Absicht, die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, muss im Zeitpunkt des Bezugs
der Leistungen vorliegen. Demgegenüber wirkt eine spätere Absichtsänderung über eine anderweitige Nutzung der bezogenen Leistung
nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück.
3. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung
eines Gegenstandes zum Unternehmen.
4. Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist i. d. R. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
des Voranmeldungszeitraums, in den der Leistungsbezug fällt, spätestens aber – mit endgültiger Wirkung – in der zeitnah erstellten
Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen hin zu dokumentieren. Fehlt es daran, liegt
keine wirksame Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen vor.
5. Wird die Umsatzsteuererklärung mehr als zwei Jahre nach dem Leistungsbezug verspätet abgegeben, liegt eine zeitnahe Geltendmachung
des Vorsteuerabzugs nicht vor.
6. Verwaltungsvorschriften – wie § 192 Abs. 18 Ziff. 2 b UStR 2001 und 2002 – binden die Gerichte im Festsetzungsverfahren
nicht. Der Steuerpflichtige kann sich auf die Vorschrift allenfalls im Billigkeitsverfahren berufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2010 S. 850 EFG 2010 S. 1082 Nr. 13 UStB 2010 S. 135 Nr. 5 TAAAD-40801
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.02.2010 - 9 K 3710/09
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