Kein ARAP für auf das nächste Wirtschaftsjahr entfallende Kfz-Steuer
Leitsatz
1. Aufwendungen für gezahlte Kraftfahrzeugsteuern sind nicht aktiv abzugrenzen, soweit die Steuer rechnerisch auf die Zulassungszeit
im nachfolgenden Wirtschafts-/Kalenderjahr entfällt (entgegen R 20 Abs. 1 EStR 2001, R 4.9 EStR 2005).
2. Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Steuer i. S. d. § 3 Abs. 1 AO. Sie ist damit eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung
für eine besondere Leistung des Staates darstellt. Sie wird von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen dann auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Für
ihre Entstehung ist lediglich Voraussetzung, dass ein Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten wird, § 1 Abs.
1 Nrn. 1 und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Selbst die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen führt zur Steuerpflicht.
3. Zwar wird die Steuer grundsätzlich jährlich erhoben und bei Veränderungen von Steuersatz, Bemessungsgrundlage oder bei
Abmeldung taggenau berechnet. Die Festsetzung der Steuer erfolgt jedoch, wenn das Ende der Steuerpflicht nicht feststeht,
unbefristet. Damit fehlt es an dem Merkmal der „bestimmten Zeit” in § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG, wonach die Zeit, der die abzugrenzenden
Ausgaben zuzurechnen sind, festliegen muss und nicht nur geschätzt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 178 Nr. 4 DStRE 2010 S. 395 Nr. 7 DStZ 2010 S. 3 Nr. 1 EFG 2009 S. 1738 Nr. 21 EStB 2010 S. 27 Nr. 1 KÖSDI 2009 S. 16752 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2009 S. 890 b&b 2010 S. 11 Nr. 5 XAAAD-40788
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