Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Die für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person als außergewöhnliche Belastung
maßgeblichen anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden nur dann durch dessen Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen vermindert, wenn es sich hierbei um nicht verfügbare Beträge i. S. d. Entscheidung des , BVerfGE 112, 164) zur Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs.
4 Satz 2 EStG handelt.
Dies hängt davon ab, ob die Einkünfte und Bezüge dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen
und deshalb keine Entlastung des Unterhaltsverpflichteten bewirken können.
Unterhaltszahlungen des unterstützten Vaters an seine Ehefrau können danach nicht einkünfte- und bezügemindernd berücksichtigt
werden, da sie zumindest mittelbar auch der unterhaltsverpflichteten Tochter selbst zu Gute kommen, weil sie insoweit keinen
Unterhalt mehr gegenüber ihrer Mutter leisten muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 547 Nr. 9 EFG 2010 S. 965 Nr. 12 WAAAD-40771
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.02.2010 - 11 K 1996/08 E
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