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Das sog. Erstjahresproblem bei der Organschaft in der Escape-Klausel
Praxisfragen zur Organschaft bei der Zinsschranke im Rahmen der Escape-Klausel
Im Rahmen von § 4h EStG, § 8a KStG bestehen bei der Zinsschranke zur Escape-Klausel wegen gesetzlicher Regelungslücken eine Vielzahl von Praxisproblemen bei der Organschaft. Der folgende Beitrag behandelt die sog. Erstjahresproblematik bei Erweiterung bzw. Neubegründung einer Organschaft.
I. Einleitung
[i]Übersicht zur Zinsschranke und gesetzliche Ausnahmefälle von der ZinsschrankeDurch Gesetz v. (BStBl 2007 I S. 630) wurde in § 4h EStG, § 8a KStG eine Regelung zur Beschränkung des Zinsabzugs („Zinsschranke”) und in § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG hierzu auch noch eine besondere Regelung für die Organschaft eingeführt. Der Gesetzgeber hat in § 4h Abs. 2 EStG Ausnahmetatbestände von der Zinsschranke kodifiziert, um bestimmte Unternehmen – in Abhängigkeit vom Finanzierungsvolumen (Freigrenze, § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG), der Organisationsstruktur (Konzern-Klausel, § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG) oder ihrer Kapitalstruktur (Escape-Klausel, § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG) – von den Belastungswirkungen der Zinsschranke auszunehmen. Zur Escape-Klausel ergeben sich eine Vielzahl von Praxisfragen aus gesetzlichen Regelungslücken, von denen ein Spezialfall, das sog. Erstjahresproblem bei Erweiterung bzw. Neubegründung einer Organschaft, analysiert und erläutert werden soll:
[i]Praxisfall: Escape-Klausel bei der OrganschaftDie M Corp. ist eine US-Unternehmensgruppe, die einen US-GAAP-Konzernabschluss aufstellt. Die M Corp. hält eine deutsche Unternehmensgruppe mit einer bestehenden Org...