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Erbschaftsteuer | Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall
Nach dem können unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.
Diese kurz und bündig begründete, nach § 126a FGO unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung getroffene Entscheidung entspricht der absolut h. A. und überrascht deshalb nicht.