Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Als Verfahrensmangel machen die Antragsteller geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt nicht sachgerecht berücksichtigt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen ( BVerwG 4 A 1067.06 u.a. - [...] Rn. 3, stRspr). Auch kann mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht bezeichnet werden; die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen ( BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4).
Gemessen hieran ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Unter I der Beschwerdebegründung ("Garagenausfahrbreite") machen die Antragsteller in erster Linie geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sei nach den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs, Ausgabe 1991, der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen auch bei Parkständen von 2,45 m für ein bequemes Ein- und Ausparken ausreichend (UA S. 10), sei rechtsfehlerhaft; die Tabelle EAR 1991 sei durch eine Tabelle aus dem Jahr 2005 ersetzt worden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil sich die Antragsteller auf die Tabelle aus dem Jahr 2005 nicht berufen hatten. Im Übrigen kritisieren sie mit diesem sowie ihrem weiteren Vorbringen zu den Voraussetzungen für ein gefahrloses Benutzen der Garagen, dass der Verwaltungsgerichtshof ihrer Auffassung, dass der Bebauungsplan insoweit an einem erheblichen Abwägungsfehler leide, in der Sache nicht gefolgt ist. Auch darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Aus der 16 Punkte umfassenden "Stellungnahme zu den Entscheidungsgründen" unter II der Beschwerdebegründung ergibt sich ebenfalls keine Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. Insoweit erschöpft sich die Beschwerde in einer Kritik an der Auslegung des materiellen Rechts sowie der Sachverhalts- und Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil.
Soweit die Antragsteller unter III der Beschwerdebegründung im Rahmen ihrer Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Verfahrensfehler darlegen, dass die Festsetzung der Verkehrsberuhigung insbesondere im Hinblick auf die Folgen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Plangebiet einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte, wenden sie sich gegen die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Verwaltungsgerichtshof hat dargelegt, dem Plan könne, weil die Ausbauplanung der verkehrsberuhigten Bereiche in ihren Einzelheiten nicht Gegenstand der planerischen Festsetzungen sei, nicht entgegengehalten werden, dass lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von 7 km/h vorgesehen sei (UA S. 11). Ein Verfahrensfehler ergibt sich aus den Angriffen gegen diese Rechtsauffassung nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen; sie wäre nicht geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstelle(n):
HAAAD-40682