BGH Beschluss v. - IX ZR 228/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München, 12 O 22731/07 vom OLG München, 25 U 3731/08 vom

Gründe

Das angefochtene Urteil steht mit der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 168, 276, 279 ff Rnr. 9 bis 23; , ZIP 2007, 543 ff; v. - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 7) in Einklang. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, welche diese Rechtsprechung ernsthaft in Frage stellen können. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter verfolgte Aufrechnung muss an den vom Berufungsgericht hierzu ausgeführten Erwägungen scheitern. Das Urteil BGHZ 164, 159 ff ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
VAAAD-40647