Zahlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld in so genannten Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften als steuerfreie
Bezüge im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG
Leitsatz
Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses steht der Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG nicht entgegen, wenn die
Auflösung vom Arbeitgeber veranlasst ist, das heißt wenn dieser die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt hat und
die Initiative zur Auflösung von ihm ausgegangen ist.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kommt ist zur Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG darauf an, ob die Zahlung als sozialpolitisch
begründeter Ausgleich der Folge eines Arbeitsplatzverlustes anzusehen ist. Entscheidend ist, ob sich das neue Arbeitsverhältnis
als Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses darstellt.
Eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zu verneinen, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei
einem Arbeitgeber erfolgt, der unternehmensrechtlich mit dem bisherigen Arbeitsgeber verbunden ist.
Erfolgt die Weiterbeschäftigung bei einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, um den bisherigen Arbeitnehmer
für einen befristeten Zeitraum zu beschäftigen und weiter zu qualifizieren und wird dabei ersichtlich die Möglichkeit der
Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsverwaltung nach § 175 SGB III ausgenutzt, wird das bisherige Arbeitsverhältnis
endgültig beendet und ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit einer anderen fremden juristischen Person begründet.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die aufgrund von Vereinbarungen im Sozialplan zum Ausgleich der durch die strukturelle Kurzarbeit
verursachten Einkommensminderung gezahlt werden, fallen unter Abfindungen im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG, soweit sie durch den
Arbeitsplatzverlust infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-40569
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 28.05.2009 - 5 K 3238/03
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