Zur Abgrenzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen
Leitsatz
Aufwendungen sind dann nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
sofort abziehbar, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen
für Abnutzung zu berücksichtigen.
Aufwendungen für den Abriss und den Wiederaufbau eines Gebäudes oder eines wesentlichen Gebäudeteils sind den Herstellungskosten
zuzuordnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 22 DStRE 2010 S. 847 Nr. 14 EFG 2010 S. 879 Nr. 11 EStB 2010 S. 306 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2010 S. 675 BAAAD-40564
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.10.2009 - 3 K 1733/06
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