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StuB 7/2010 S. 292

Stimmrechtsausschluss für Gesellschafter einer GbR wegen Interessenkollision

Der § 47 Abs. 2 Satz 2 GmbHG zugrunde liegende Rechtsgedanke, wonach sich in bestimmten Fällen einer Interessenkollision der Gesellschafter seiner Stimme zu enthalten hat, namentlich dann, wenn er – und sei es auch nur mittelbar – auf der Gegenseite am Vertrag beteiligt sein sollte, ist grundsätzlich auch auf eine GbR anwendbar. Ein GbR-Gesellschafter, der zugleich Mitglied einer Drittgesellschaft (hier: GmbH) ist, ist nicht per se von einer Stimmabgabe ausgeschlossen, sofern die GmbH Vertragspartner des zum Beschluss anstehenden Geschäfts wird, sondern allenfalls dann, wenn er mit dieser GmbH wirtschaftlich identisch ist, mithin sein persönliches Interesse dem der GmbH völlig gleichzusetzen ist. Dies kann bereits der Fall sein, wenn er zugleich deren Geschäftsführer oder Prokurist ist (

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