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Einkommensteuer | Veräußerung eines Internet-Dienstes
Nach dem kann eine Teilbetriebsveräußerung nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt. Werden im Rahmen eines Einzelunternehmens mehrere relativ gleichartige Internet-Dienste betrieben, stellt die Veräußerung eines Dienstes keine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine klare organisatorische Trennung (jeweils eigene Räume, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation) besteht.