Verbraucherschutz: Anspruch einer qualifizierten Einrichtung auf Zurverfügungstellung der Preis- und Leistungsverzeichnisse eines Kreditinstituts
Gesetze: § 13 BGB, § 675a BGB, § 675d BGB, § 4 UKlaG, Art 7 Abs 1 EWGRL 13/93, Art 7 Abs 2 EWGRL 13/93
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 17 U 43/09 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2/18 O 119/08
Tatbestand
1 Der Kläger ist ein auf bankrechtlichen Verbraucherschutz spezialisierter Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
2 Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, ihm auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen.
3 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Gründe
4Die Revision ist unbegründet.
I.
5Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6Die Beklagte müsse gemäß § 675a BGB nur Kunden bzw. im Rahmen der Geschäftsanbahnung potentiellen Kunden Einsicht in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis gewähren. Zu diesem Kreis der Anspruchsberechtigten gehöre der Kläger nicht, weil er von vornherein kein vertragliches Verhältnis zur Beklagten anstrebe.
7Die Klageforderung sei auch nicht bei richtlinienkonformer Auslegung des § 675a BGB begründet. Die Vorschrift diene der Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 vom , S. 25 - 30). Nach Art. 3 dieser Richtlinie stellten die Institute ihren tatsächlichen und möglichen Kunden bestimmte Informationen zur Verfügung.
8Für eine analoge Anwendung des § 675a Abs. 1 BGB auf Verbraucherschutzverbände fehle eine vergleichbare Interessenlage. Während einem Kunden durch die Einsichtnahme in das Preis- und Leistungsverzeichnis ein Konditionenvergleich ermöglicht werden solle, wolle der Kläger das Verzeichnis darauf kontrollieren, ob einzelne Klauseln Anlass zur Beanstandung im Wege einer Abmahnung oder Unterlassungsklage gäben. Auch eine planwidrige Regelungslücke sei nicht gegeben. Die Rechte von Verbraucherschutzverbänden seien im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in den einschlägigen EG-Richtlinien, aber nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Außerdem begründe das BGB Informationspflichten erst im Stadium der Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
9Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtanalogie zu den §§ 2, 3, 13 UKlaG, § 675a BGB, Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 vom , S. 29 - 34), Art. 1, 2, 4, 7 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 vom , S. 51 - 55). In § 13 UKlaG habe der Gesetzgeber den Verbraucherschutzverbänden bewusst nur ein restriktiv zu verstehendes Auskunftsrecht in Bezug auf den Namen und die zustellungsfähige Adresse bestimmter Unternehmen eingeräumt. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch sähen weder Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG noch die Richtlinie 98/27/EG vor. Im Gegenteil verbiete die Richtlinie 93/13/EWG im vorletzten Absatz ihrer Erwägungsgründe eine Vorabkontrolle. Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 98/27/EG stelle ausdrücklich auf beanstandete Verstöße ab. Das in Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG vorgesehene Recht, missbräuchliche Klauseln zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren zu machen, stehe Verbraucherschutzverbänden nach dem UKlaG zu. Eigene, von einem konkreten Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften unabhängige Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse wolle das europäische Verbraucherschutzrecht den Verbraucherschutzverbänden nicht einräumen.
10Die Belastung eines Kreditinstituts mit einer Auskunftspflicht außerhalb der Anbahnung eines Geschäfts stelle einen Eingriff in die Berufsausübungs-, jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit dar, und bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die der deutsche Gesetzgeber nicht getroffen habe. Der Kläger sei auch ohne das geltend gemachte Auskunftsrecht nicht in der Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben beschränkt, weil ihm die zur Vorbereitung von Klagen nach dem UKlaG benötigten Informationen von Kunden der Kreditinstitute geliefert werden könnten.
11Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu der Frage, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG einen Auskunftsanspruch von Verbraucherschutzverbänden gegen Klauselverwender vorsehe, sei nicht veranlasst, weil ein solches Informations- und Auskunftsrecht sich der Richtlinie nicht entnehmen lasse.
II.
12Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
13Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, dem Kläger auf Verlangen unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost ein aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis zur Verfügung zu stellen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
141. Der Kläger kann seine Forderung nicht auf § 675a BGB stützen.
15a) Diese Vorschrift regelt allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung in ihrer durch Art. 1 Nr. 46 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom (BGBl. S. 2355) geänderten Fassung weiterhin Informationspflichten - auch - von Kreditinstituten, soweit diese nicht zur Erbringung von Zahlungsdiensten tätig werden. Die Änderung des § 675a BGB trägt der Ersetzung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 vom , S. 25 - 30), deren Umsetzung § 675a BGB diente, durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 vom , S. 1 - 36) Rechnung. In Umsetzung der letztgenannten Richtlinie sind die Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern nunmehr gebündelt in § 675d BGB geregelt. Die Informationspflichten gem. § 675a BGB sind deshalb, soweit sie Zahlungsdienste betrafen, aufgehoben worden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BT-Drucksache 16/11643, S. 98). Da § 675d BGB als Sondervorschrift nur für Zahlungsdienste (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675a Rn. 2) gilt, bleibt § 675a BGB für andere Leistungen und Preise der Beklagten, auf die sich die Klage auch erstreckt, anwendbar.
16b) Die nach § 675a BGB geschuldete Zurverfügungstellung von Informationen besteht aber nur in der Bereithaltung der Informationen zur Kenntnisnahme, z. B. durch Aushang in den Geschäftsräumen oder Bereitstellung im Internet oder an einem Lesegerät (Staudinger/Martinek, BGB (2006), § 675a Rn. 11; MünchKomm/Heermann, BGB, 5. Aufl., § 675a Rn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675a Rn. 4). Die mit der Klage begehrte Übermittlung per Email, Fax oder Briefpost an den Kläger ist daher von vornherein nicht geschuldet.
17c) Außerdem steht der Informationsanspruch gemäß § 675a BGB dem Kläger als Verbraucherschutzverband nicht zu. Der Wortlaut des § 675a BGB bringt zwar nicht zum Ausdruck, wer Inhaber der in dieser Vorschrift geregelten Ansprüche ist. Der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck ist aber eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch nur Kunden und potentiellen Kunden des Auskunftspflichtigen im Rahmen der Geschäftsanbahnung zusteht. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
18aa) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Überweisungsgesetzes (BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu § 676 E) dient § 675a BGB der Umsetzung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 vom , S. 25 - 30). Art. 3 der Richtlinie sieht vor, dass Institute im Sinne der Richtlinie "ihren tatsächlichen und möglichen Kunden" bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Auch nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 sind den "Kunden" eines Instituts bestimmte Informationen zu erteilen. Nach dem achten Erwägungsgrund legt die Richtlinie im Interesse der Transparenz Mindestanforderungen für eine ausreichende "Kundeninformation" fest.
19bb) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber die Auskunftspflicht nicht auf Kreditinstitute beschränkt, sondern auch auf andere Anbieter von Geschäftsbesorgungsverträgen erstreckt. Er hat den in § 675a BGB geregelten individuellen Informationsanspruch aber als "Anspruch auf Geschäftsanbahnungsinformationen" verstanden (BT-Drucksache 14/745, S. 15 zu § 676 E), der demgemäß nur Personen zusteht, die in einer Geschäftsbeziehung zu einem Auskunftspflichtigen stehen oder in Erwägung ziehen, in eine solche Geschäftsbeziehung zu treten, d.h. Dienstleistungen des Auskunftspflichtigen in Anspruch zu nehmen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Aufgrund der Zielsetzung des § 675a BGB, Geschäftsanbahnungsinformationen zu vermitteln, steht der Anspruch nur tatsächlichen oder potentiellen Kunden oder Auftraggebern des Auskunftspflichtigen zu (Gößmann/van Look, WM 2000, SB Nr. 1, S. 16; Staudinger/Martinek, BGB (2006), § 675a Rn. 3 und 18; PWW/Fehrenbacher, BGB, 4. Aufl., § 675a Rn. 4; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 12. Aufl., § 675a Rn. 1: "Stadium des rechtsgeschäftlichen Kontakts"; MünchKomm/Heermann, BGB, 5. Aufl., § 675a Rn. 1: "Stadium der Geschäftsanbahnung").
20Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass der in § 675a Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Bezug genommene Art. 239 EGBGB aF, der das Bundesministerium der Justiz ermächtigte, durch Rechtsverordnung weitere Informationspflichten für Kreditinstitute festzulegen, ausdrücklich von Angaben sprach, über die Unternehmer ihre Kunden zu unterrichten hatten. Auch die auf dieser Ermächtigungsgrundlage geschaffenen §§ 12 und 13 BGB-InfoV aF sahen Informationspflichten gegenüber tatsächlichen und möglichen Kunden (§ 12 Abs. 1 BGB-InfoV aF) vor.
21cc) § 675a BGB kann zugunsten von Verbraucherschutzverbänden nicht analog angewandt werden.
22Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (, ZIP 2003, 1204, 1206; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192; 120, 239, 252). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGHZ 155, 380, 389 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
23Eine unbeabsichtigte Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat, wie dargelegt, in § 675a BGB einen Anspruch auf Geschäftsanbahnungsinformationen geschaffen. Entsprechend diesem Regelungszweck ist der Anspruch bewusst auf tatsächliche und potentielle Kunden des Auskunftspflichtigen begrenzt und nicht auf Personen erstreckt worden, die gar nicht in Erwägung ziehen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem Auskunftspflichtigen zu treten und rechtsgeschäftlichen Kontakt zu ihm aufzunehmen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage dieser beiden Personengruppen besteht kein Anlass, auch denjenigen, die keine Geschäftsbeziehung zu einem Auskunftspflichtigen anstreben, einen Anspruch auf Geschäftsanbahnungsinformationen zu geben.
24dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Erstreckung des Informationsanspruches gemäß § 675a BGB auf Verbraucherschutzverbände auch nicht zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 vom , S. 29 - 34) erforderlich.
25Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Diese Mittel müssen nach Art. 7 Abs. 2 auch Rechtsvorschriften einschließen, nach denen Personen und Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
26Art. 7 der Richtlinie zielt mithin auf die Schaffung von effektiven überindividuellen Instrumenten zum Schutz des Rechtsverkehrs vor unseriösen Klauselwerken und ordnet an, dass zu diesen Instrumenten auch die Schaffung einer Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis für Verbraucherrepräsentanten oder -verbände gehören muss (Pfeiffer in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Band IV, Stand 13. EL Mai 1999, A5 - Richtlinie, Art. 7 Rn. 1). Eine Vorabkontrolle, d.h. ein präventives Verbots- oder Genehmigungsverfahren in Form einer Klauselzensur, ist, wie aus dem vorletzten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, nicht geboten (Pfeiffer, aaO, Rn. 15). Diesen Anforderungen der Richtlinie entspricht das deutsche Recht mit den Kontrollverfahren nach §§ 1 ff. UKlaG in vollem Umfang (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 1; Wolf in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Richtlinie, Art. 7 Rn. 4; Eckert, WM 1993, 1070, 1078; Nassall in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kapitel 5 Rn. 24).
27Art. 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten nicht, Verbraucherschutzverbänden neben der Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis auch das mit der Klage geltend gemachte Informationsrecht einzuräumen. Die Klagemöglichkeit bzw. Antragsbefugnis ist nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie das einzige den Verbraucherschutzverbänden einzuräumende Recht zur Bekämpfung missbräuchlicher Klauseln. Die Richtlinie fordert dagegen nicht, dass als weiteres Mittel das mit der Klage geltend gemachte Recht auf Zurverfügungstellung der Klauselwerke gegeben sein muss. Der Wortlaut der Richtlinie enthält hierfür keinen Anhaltspunkt.
28Die Revision bezieht sich insoweit ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat entschieden, dass die Richtlinie erfordert, dass ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem AGB-Verwender und seinem Kunden von Amts wegen ohne Rüge des Kunden prüfen muss, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Vertrages missbräuchlich ist (EuGH, NJW 2000, 2571, Tz. 27 f.; EuZW 2003, 27, Tz. 34; NJW 2009, 2367, Tz. 30; EuZW 2009, 852, Tz. 32). Diese Rechtsprechung beinhaltet keine Entscheidung über die Rechte von Verbraucherschutzverbänden. Dass deren in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Klagebefugnis nicht von einer vorherigen Rüge einer Klausel durch einen Kunden des Klauselverwenders abhängig ist, ergibt sich eindeutig aus der Richtlinie und wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ist aber nicht ansatzweise zu entnehmen, dass einem Verbraucherschutzverband zur Ausübung und Vorbereitung seiner Klagebefugnis das mit der Klage geltend gemachte Informationsrecht zustehen muss. Der Richtliniengeber hat dieses Recht nicht in die Richtlinie aufgenommen, sondern ist - wie die gerichtliche Praxis der Unterlassungsklage zeigt, zu Recht - davon ausgegangen, dass den Verbraucherschutzverbänden die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben und die Ausübung ihrer Klagebefugnis auch ohne dieses Recht möglich ist, weil die im Rechtsverkehr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nur auf solche bezieht sich die Klage - auch ohne das in Rede stehende Informationsrecht in der betroffenen Öffentlichkeit hinreichend bekannt sind. Die Effektivität, der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Rechtsbehelfe nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. Nassall in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kapitel 5 Rn. 22) erfordern deshalb entgegen der Auffassung der Revision dieses Recht nicht.
29Die Auslegung des § 675a BGB erfordert entgegen der Auffassung der Revision keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie. Die richtige Auslegung der Richtlinie ist aus den dargelegten Gründen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NJW 1988, 1456; , WM 2007, 373, Tz. 18).
302. Die Klage ist für den Bereich der Zahlungsdienste auch nicht gemäß § 675d BGB begründet. Die hier normierten Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern bestehen nur gegenüber Zahlungsdienstnutzern. Dies entspricht dem 21. Erwägungsgrund und den Art. 30 ff. der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU Nr. L 319 vom , S. 1 - 36). Zahlungsdienstnutzer sind Personen, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nehmen (§ 675f Abs. 1 BGB, Art. 4 Nr. 10 der Richtlinie). Dies trifft auf den Kläger, der, wie dargelegt, nicht zu den Kunden oder potentiellen Kunden der Beklagten gehört, nicht zu.
313. Die Klageforderung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 13 UKlaG begründet.
32Nach § 13 Abs. 1 UKlaG haben Verbraucherschutzverbände gegen geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Auskunft über den Namen und die zustellungsfähige Anschrift von Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten. Ein Anspruch gegen Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Einsichtnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf deren Zurverfügungstellung kann der Vorschrift auch aufgrund einer analogen Anwendung nicht entnommen werden. Dafür fehlt bereits eine planwidrige Regelungslücke (vgl. BGHZ 149, 165, 174).
33Der Gesetzgeber hat durch die Begründung des Auskunftsrechts nach § 13 Abs. 1 UKlaG gezielt dem Problem abhelfen wollen, dass das Klagerecht der Verbraucherschutzverbände oft leer läuft, weil Unternehmen, die ihre Geschäfte mit Hilfe von Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten betreiben, unter einer Anschrift handeln, unter der sie nicht verklagt werden können (Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache 14/6857, S. 39 f. zu § 12 E). § 13 Abs. 1 UKlaG ist deshalb bewusst auf die Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift dieser Unternehmen beschränkt worden. Auf weitere Informationen ist der Auskunftsanspruch bewusst nicht erstreckt worden.
34Auch die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 vom , S. 51 - 55) sieht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht vor.
Fundstelle(n):
NAAAD-40307