Die Auffassung, dass die Mindestlaufzeit fünf volle Zeitjahre betragen müsse, würde dagegen im Falle des Beginns des Gewinnabführungsvertrags
in einem Rumpfwirtschaftsjahr zu der vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Rechtsfolge führen, dass der Fünfjahreszeitraum
mindestens sechs Wirtschaftsjahre umfassen müsste.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 16 DStRE 2010 S. 1065 Nr. 17 GmbHR 2010 S. 663 Nr. 12 MAAAD-40235
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.01.2010 - 6 K 4601/07 K,G