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FG des Saarlandes  v. - 1 K 1101/05 EFG 2010 S. 772 Nr. 10

Gesetze: AO § 162AO § 158AO § 160EStG § 4 Abs. 3EStG § 16 Abs. 3EStG § 16 Abs. 2 S. 2EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1 S. 2 FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Schätzungsbefugnis hinsichtlich eines Restaurants bei unglaubwürdigen Aufzeichnungen

kein Betriebsausgabenabzug bei Leistung an inländische Scheingesellschaft

Leitsatz

1. Wird ein Restaurant aufgegeben und ein neues Restaurant eröffnet, ist eine Aufgabebilanz zu erstellen, wenn keine bloße Betriebsverlegung anzunehmen ist, weil sich die Betriebssitze in unterschiedlichen Ortslagen befinden, ein völlig anderer Kundenkreis angesprochen wird und keine organisatorischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Restaurants bestehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei bereits aus den von der Klägerin selbst ausgefüllten amtlichen Gewerbeunterlagen „Gewerbeabmeldung”, „Gewerbeanmeldung”, „Betriebsaufgabe”, „Neuerrichtung des Betriebs”) und aus der Verwendung unterschiedlicher Namen für die Restaurantbetriebe. Die bloße Mitnahme von Küchengeräten ist nicht als Fortführung des Aktivvermögens anzusehen.

2. Allein die Tatsache, dass der Rohgewinnaufschlag den Richtwerten entspricht, verleiht den für ein Restaurant geführten Aufzeichnungen nicht die – einer Schätzung entgegenstehende – Glaubwürdigkeit der Buchführung (hier: Fertigung der Zusammenstellung der Tagesumsätze erstmals während des Klageverfahrens, Ausweis sehr hoher, im unvereinbaren Gegensatz zu den jeweiligen Tageskasseneinnahmen stehender und der Vermeidung von Kassenfehlbeträgen dienender Kassenbestände; unplausible Einlagen und Entnahmen; drei Belege mit geringen zweistelligen DM-Werten über den Einkauf von Obst und Gemüse in einem Monat bei täglichem Salatbuffet; Restaurant in exponierter Innenstadtlage mit Tagesumsätzen von weniger als 200 DM, häufig aber auch weniger als 100 DM).

3. Leistet ein Unternehmer Zahlungen, die vorgeblich der Sanierung seines Unternehmens dienen, – ohne gem. § 160 AO den tatsächlicher Empfänger von Zahlungen zu benennen – an eine inländische Scheinfirma, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Eine Scheingesellschaft lässt sich vermuten, wenn neben der Rechnungsstellung ohne detaillierte Leistungsbeschreibung auch die Arbeitsabwicklung ohne Leistungsnachweise sowie die Zahlungsweise in bar und ohne Abschlagzahlungen erfolgt.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 772 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2010 S. 1036
RAAAD-40229

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FG des Saarlandes v. 13.01.2010 - 1 K 1101/05

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