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Lohnsteuer | Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs
Das ist wie folgt zusammengefasst: (1) Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs unentgeltlich, ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. (2) Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen. (3) Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche [i]Kanzler, NWB 8/2010 S. 597eines Flusskreuzfahrtschiffs neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden. – Hierzu erscheint in Kürze ein...