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Einkommensteuer | Annahme einer Teilbetriebsveräußerung
Nach dem kann eine Teilbetriebsveräußerung nur angenommen werden, wenn der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs aufgibt. Erzeugt ein Steuerpflichtiger mit seinen drei nebeneinander gelegenen Windkraftanlagen jeweils Strom aus Windenergie und erbringt er diese gleichartigen Leistungen gegenüber einem einzigen, nämlich dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen, liegt bei Veräußerung von einer der drei Anlagen keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung vor.