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Die Gesellschafterliste bei der GmbH
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 992Mit dem am in Kraft getretenen MoMiG wurde die Gesellschafterliste bei der GmbH erheblich aufgewertet. So dient sie nicht mehr nur zur Information des Rechtsverkehrs über die Beteiligungsverhältnisse, sondern auch als Grundlage für die Legitimation der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) sowie als Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Diese insoweit gestiegene Bedeutung der Gesellschafterliste hat auch Änderungen im entsprechenden Aufgabenspektrum der Geschäftsführer mit sich gebracht. So wurden die Aktualisierungszuständigkeit zwischen Geschäftsführern und Notar aufgeteilt (§ 40 Abs. 1 und 2 GmbHG) und die entsprechende Haftung der Geschäftsführer (§ 40 Abs. 3 GmbHG) deutlich verschärft, um so insgesamt die stete Korrektheit der zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste sicherzustellen.
Pflichtenstellung der Geschäftsführer
[i]Aktualisierungspflicht bei Mitteilung/Nachweis über Veränderung ohne NotarmitwirkungNach Einreichung der Gründungsgesellschafterliste sind die Geschäftsführer dann zur Erstellung und Einreichung einer neuen Gesellschafterliste verpflichtet, wenn eine Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligung eingetreten ist, an der kein (deutscher) Notar mitgewirkt hat u...