Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg, L 12 AL 607/08 vom SG Reutlingen, S 7 AL 3808/05 vom
Gründe
I
Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob der Kläger der Beklagten für die Zeit vom bis zum geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu ersetzen hat.
Der Kläger arbeitete bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit als Lackschleifer für die Daimler Benz AG in Sindelfingen und schied zum gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 93.800 DM aus seinem Arbeitsverhältnis aus.
Der Kläger bezog - nach Ausschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) - ab bis zum Arbeitslosenhilfe (Alhi). In seinem Antrag auf Alhi vom hatte er als Vermögen lediglich sein selbst bewohntes Wohngrundstück in der E. straße in H. angegeben. In den Fortzahlungsanträgen von 1998 und 1999 waren ebenfalls keine Angaben über weiteres Vermögen enthalten.
Im Mai 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass zum Zeitpunkt des Beginns des Bezugs von Alhi durch den Kläger auf Konten der Türkischen Nationalbank (TCMB) 40.000 DM und 60.000 DM zu seinen Gunsten angelegt waren. Nach Anhörung hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom bis zum vollständig und für die Zeit vom bis zum teilweise auf, forderte die für diesen Zeitraum gezahlte Alhi in Höhe von 20.345,64 Euro zurück und verlangte den Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.192,58 Euro (Bescheid vom ). Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig sein Vermögen in der Türkei nicht mitgeteilt. Den am eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte als unzulässig (Widerspruchsbescheid vom ).
Den Überprüfungsantrag vom lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hat die Beklagte den Überprüfungsbescheid wegen höherer Freibeträge für Sozialabfindungen abgeändert und die vollständige Rücknahme der Alhi auf die Zeit bis zum begrenzt, die teilweise Rücknahme auf die Zeit ab erstreckt und vom Kläger (nur noch) für die Zeit vom bis zum Ersatz für gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.536,03 Euro verlangt (Bescheid vom ). Das SG hat die Beklagte verpflichtet, den Änderungsbescheid vom hinsichtlich des Ersatzes der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzunehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen der Beteiligten zurück gewiesen. Die Berufung des Klägers sei unbegründet, denn die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung der Alhi aufgehoben und die Erstattung zu Unrecht bewilligter Leistungen geltend gemacht. Die Berufung der Beklagten sei ebenfalls unbegründet. Für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe (durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) in § 335 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zum das Wort "Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Eine erweiternde oder analoge Anwendung der Rechtsnorm des § 335 SGB III sei nicht möglich. Durch die Streichung sei zwar eine "planwidrige Gesetzeslücke" entstanden. Damit jedoch eine solche Gesetzeslücke im Wege der Auslegung oder der Analogie geschlossen werden könne, müsse es sich um eine unbeabsichtigte oder unbewusste Gesetzeslücke handeln. Davon könne hier keine Rede sein. Der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des § 335 SGB III bewusst das Wort "Arbeitslosenhilfe" gestrichen. Bei dieser Sachlage könne nicht durch Rechtsauslegung oder Analogiebildung die Rechtsnorm so gelesen werden, als habe der Gesetzgeber die Änderung nicht vorgenommen. Für Eingriffe in die Rechte Betroffener sei eine klare gesetzliche Grundlage zu fordern, an der es hier gerade fehle. Etwas anderes gelte nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lediglich in den Fällen, in denen der Erstattungsanspruch noch zu Zeiten entstanden sei, als § 335 SGB III für den Erstattungsanspruch eine Ermächtigungsgrundlage vorgesehen habe, also bei Geltendmachung durch den Erstattungsbescheid spätestens am (Urteil vom ).
Mit der für sie vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III in der ab dem geltenden Fassung. Das bei der Änderung von Gesetzen maßgebliche Geltungszeitraumprinzip könne keine Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art - Ersatzanspruch für einen abgelaufenen Zeitraum - finden, in denen bei wörtlicher Gesetzesinterpretation die Streichung einer Leistung aus dem Katalog der zu erbringenden Leistungen zugleich die Rückforderung der erbrachten Leistungen ausschließe. Der Bezieher von Alhi sei dem Bezieher von Unterhaltsgeld (Uhg) gleichzustellen, welches ebenfalls zum abgeschafft worden sei, ohne dass diese Abschaffung eine Streichung in § 335 SGB III zur Folge gehabt habe. Hier müsse es bei dem Grundsatz des intertemporalen Rechts bleiben, dass ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anzuwenden sei, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht würden. Eine andere Rechtsauslegung würde auch in verfassungswidriger Weise (Art 3 Grundgesetz [GG]) diejenigen Leistungsempfänger, gegen die der Bescheid über die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und die Feststellung der Erstattungspflicht bereits vor dem erlassen worden sei, gegenüber denjenigen benachteiligen, bei denen der angefochtene Bescheid erst später erlassen werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom sowie das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das SG und das LSG haben der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit sie sich auf den Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bezieht. Zwar hat der Gesetzgeber das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III für die Zeit ab versehentlich gestrichen. Gleichwohl besteht die Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weiterhin. Die durch die versehentliche Streichung entstandene "planwidrige Gesetzeslücke" ist im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi in den Kreis der Leistungsbezieher iS des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III einzubeziehen sind (siehe dazu unter 2.). Der gegenüber dem Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch besteht dem Grunde und der Höhe nach (siehe dazu unter 3.).
1. Gegenstand der Revision ist der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom nur noch, soweit darin die Aufhebung des Bescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom idF des Änderungsbescheides vom hinsichtlich des Ersatzes für in der Zeit vom bis zum gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.536,03 Euro abgelehnt wird. Im Übrigen ist die klageabweisende Entscheidung des SG rechtskräftig geworden und der Kläger infolgedessen zur Erstattung der überzahlten Alhi verpflichtet (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
2. Der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist auch rechtmäßig, soweit er Gegenstand der Revision ist. Die Beklagte muss ihre Bescheide vom , und hinsichtlich des Ersatzes der in der Zeit vom bis zum gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zurücknehmen. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte hat jedoch bei Erlass ihres Rückforderungsbescheids das Recht hinsichtlich des Ersatzes der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht unrichtig angewandt.
2.1. Rechtsgrundlage für den in diesem Bescheid geforderten Ersatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab dem geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954, [nF]). Danach hat der Bezieher von Alg oder Uhg die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (vgl § 335 Abs 5 SGB III). Für die Rechtsanwendung nicht mehr maßgeblich ist die Regelung des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der bis zum geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2848, [aF]), wonach im Unterschied zu § 335 SGB III nF nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Alg oder Uhg, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von "Arbeitslosenhilfe" die von der BA gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen hat.
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, entsteht der originäre Ersatzanspruch für gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (s unter 3.) als öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Ersatz gezahlter Sozialversicherungsbeiträge nach § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III (aF und nF) nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die das Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis begründende Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wird ( - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 14 mwN). Dabei kommt es nicht auf die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts an (so aber wohl Bieback, jurisPR-SozR 6/2009 Anm 2). Denn die Aufhebung der Leistungsbewilligung hat im besonderen Falle des § 335 SGB III unabhängig von der Bestandskraft des entsprechenden Bescheides materiellrechtlich anspruchsbegründende Wirkung, die jedoch wieder entfallen kann, soweit der Erstattungsbetrag im Nachhinein abgesenkt wird.
Da die Beklagte zeitgleich mit der Geltendmachung der Ersatzforderung durch ihren Bescheid vom auch die Bewilligung von Alhi aufgehoben und diese zurückgefordert hat, ist der Erlass des Bescheides bzw dessen Bekanntgabe (§ 37 SGB X) der für die Beurteilung der Entstehung des von ihr geltend gemachten Ersatzanspruchs maßgebliche Zeitpunkt (vgl auch - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 14). Zu diesem Zeitpunkt war die Neufassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III mit der durch Art 3 Nr 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) bewirkten Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" aus dem Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III schon ohne Übergangsregelung (siehe § 434k SGB III) in Kraft getreten (Art 61 Abs 1 des vorgenannten Gesetzes vom ). Für die Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruchs ist daher - wie bereits das LSG insoweit zu Recht ausgeführt hat - § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab geltenden Fassung maßgeblich.
2.2. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen scheidet die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aber nicht deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF nicht gegeben wären.
a) Der Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nF sieht zwar einen Ersatzanspruch bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistung nur vor, wenn von der BA für einen Bezieher von Alg oder Uhg Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Nicht mehr vom Wortlaut erfasst ist hingegen die vorliegende Fallgestaltung, dass für einen Bezieher von Alhi Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden sind. Da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 324 und 366), ist nach der vollständigen Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Gesetzeswortlaut keine Auslegung der Norm möglich, die diese Leistungsart weiterhin - wie bisher - mit einbezieht. Die Alhi wird von den im Gesetz verbliebenen Begriffen Alg und Uhg nicht erfasst, da es sich bei allen drei Leistungen jeweils um unterschiedlich definierte und geregelte Leistungsarten handelt. Das bei der Neufassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III gestrichene Wort "Arbeitslosenhilfe" kann daher nicht ohne weiteres in die Vorschrift "hineingelesen" werden. Dies versteht sich von selbst, wenn es sich nicht nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln sollte. Indes ist dies hier auch dann anzunehmen, wenn die Streichung des Begriffs der Alhi auf einem bloßen Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen sollte, die Gesetzesredaktoren also lediglich versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt, im Text belassen oder gestrichen haben, als sie beabsichtigt haben (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 400).
Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass es sich bei der Streichung des Begriffs der Alhi aus § 335 SGB III um eine "Folgeänderung zur Aufhebung der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe auf Grund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Buch" handelt (BR-Drucks 558/03 S 166). Diese Begründung könnte dafür sprechen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Abschaffung der Leistungsart Alhi im Zuge der Einführung der neuen Leistungsart der Grundsicherung für Arbeitsuchende automatisch die Notwendigkeit der Beibehaltung des Begriffs der Alhi in § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III entfallen lässt. Diese Vorstellung wäre dann zwar unzutreffend, weil die Aufhebung der Vorschriften über eine bestimmte Leistungsart Normen zur Rückabwicklung bisher gewährter Leistungen dieser Leistungsart nur dann überflüssig macht, wenn die Leistungsgewährung so weit in der Vergangenheit liegt, dass keine Rückabwicklungsfälle mehr existieren können. Der Gesetzgeber hätte sich dann nicht in der Formulierung des Gesetzestextes vergriffen, sondern sich in den Folgen der von ihm bewusst (vgl dazu auch , juris RdNr 24; , juris RdNr 24) vorgenommenen Streichung geirrt. Gleichwohl ist auch ein bloßes Redaktionsversehen im Anschluss an die Abschaffung der Alhi als Leistungsart keineswegs ausgeschlossen. Der erhebliche Umfang des Gesamtpakets an Folgeänderungen zur Aufhebung der Vorschriften über die Alhi aufgrund der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BR-Drucks 558/03 S 164 ff) legt im Gegenteil nahe, dass bestimmte Einzelregelungen im Gesetzgebungsverfahren redaktionell schlicht untergegangen sind.
Wörtlich genommen sind dessen unbeschadet die unrechtmäßigen Bezieher des Alg und Uhg im Vergleich zu den unrechtmäßigen Beziehern der Alhi ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt. Denn allen Fallgestaltungen ist gleichermaßen gemeinsam, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (stRspr, vgl - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 mwN). Im vorliegenden Fall ist deshalb die Übernahme ausdrücklich geregelter Rechtsfolgen auf andere nicht geregelte Fallgestaltungen, wenn nicht im Wege der Auslegung, so doch im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung geboten (zur methodisch ähnlichen Fallgestaltung der Erweiterung der Reichweite der Verweisung nach § 150 Abs 3 Alt 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch aF auf § 28e Abs 3b bis 3f Sozialgesetzbuch Viertes Buch vgl BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3).
Wie das BSG bereits entschieden hat, sind Gerichte zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen: 1. Bei Schweigen des Gesetzes, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden. 2. Bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes. 3. Bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes, die der Gesetzgeber deshalb noch nicht berücksichtigen konnte (vgl BSGE 60, 176, 178 = SozR 2600 § 57 Nr 3; BSG SozR 3-5868 § 85 Nr 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl 2009, Einleitung RdNr 54 ff).
Die zweite Variante ist hier gegeben.
b) Die ab dem geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III ist lückenhaft. Vor allem die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 335 SGB III (s im Folgenden unter aa) ergibt keinerlei Anhaltspunkte, dass eine unterschiedliche Behandlung der (unrechtmäßigen) Bezieher von Alg und Uhg einerseits und Alhi andererseits für die Zeit ab gewollt war. Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist daher im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung auf den Kreis der unrechtmäßigen Alhi-Bezieher zu erweitern. Insbesondere ist die für Uhg-Leistungsempfänger geltende Regelung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III auf Alhi-Bezieher zu erstrecken (vgl zur Möglichkeit einer entsprechenden Analogie Becker, SGb 2009, 338, 341 f; offen Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 335 RdNr 37, Stand Februar 2009; ablehnend Düe in Niesel [Hrsg], SGB III, 4. Aufl 2007, § 335 RdNr 1, und Winkler in LPK-SGB III, 2008, § 335 RdNr 4). Die Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs bei § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF kann durch die Übertragung einer im Gesetz für einen Tatbestand gegebenen Regel auf einen dort nicht geregelten, ihm aber ähnlichen Tatbestand geschlossen werden.
aa) Zur Beurteilung, ob eine über eine bloße Unvollständigkeit hinausgehende Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs, also eine "planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes vorliegt, ist der dem Gesetz zu Grunde liegende Regelungsplan aus sich selbst heraus im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu ermitteln (vgl BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3, jeweils RdNr 25; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 373).
Die bis zum geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III geht auf die Regelung des § 157 Abs 3a Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurück. Zu ihrer Einfügung in das AFG durch das Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom (BGBl I 2044) gab die damalige Gesetzesbegründung an, dass die Neuregelung einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von der BA entrichteten Krankenversicherungsbeiträge vorsehe, soweit der Verwaltungsakt, der zum Bezug der AFG-Leistung und zur Beitragszahlung geführt habe, mit Rückwirkung aufgehoben und die AFG-Leistung zurückgefordert worden sei (BT-Drucks 12/3211 S 28). Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich der Rechtsprechung des BSG begegnen, die zuvor angenommen hatte, der Rechtsgrund für die Beitragspflicht werde durch die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezugs und die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X nicht berührt (vgl - BSGE 66, 176, 185 = SozR 3-4100 § 155 Nr 1; 9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2 S 17 f; SozR 3-4100 § 157 Nr 1 S 4; aA neuerdings Becker, SGb 2009, 338, 342 ff). Die Gesetzesbegründung verdeutlicht vor diesem Hintergrund, dass der Gesetzgeber für alle Leistungen des Arbeitsförderungsrechts, die mit einem von der BA zu finanzierenden Krankenversicherungsschutz verbunden sind, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der von der BA gezahlten Krankenversicherungsbeiträge für den Fall der Aufhebung der zu Grunde liegenden Leistung schaffen wollte. Dies waren unter der Geltung des AFG die Leistungen des Alg, der Alhi und des Uhg, die auch alle im Wortlaut des § 157 Abs 3a AFG aufgeführt waren. Die wörtliche Übernahme dieser Regelung in die bis zum geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III zeigt, dass der gesetzgeberische Plan auch unter dem SGB III weiterhin darin bestanden hat, alle Leistungen des Arbeitsförderungsrechts mit einem von der BA zu finanzierenden Kranken- und inzwischen auch Pflegeversicherungsschutz in ein entsprechend umfängliches System öffentlich-rechtlicher Erstattung einzubinden.
Durch die erfolgte Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III zum können jedoch nach dem Wortlaut dieser Norm ab diesem Zeitpunkt neue, sich aus der rückwirkenden Aufhebung von Alhi ergebende Ersatzansprüche nicht mehr begründet werden. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte vollständige Rückabwicklung bei Verschulden des Leistungsempfängers ist somit versehentlich partiell nicht mehr möglich. Hierdurch ist eine planwidrige Lücke entstanden.
bb) Diese Lücke ist im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF zu schließen. Die für den normierten Tatbestand im Gesetz gegebene Regel kann auf den vom Gesetz nicht geregelten Tatbestand übertragen werden, weil beide Tatbestände infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu bewerten sind (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 381).
Vom Wortlaut des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III in der ab geltenden Fassung werden weiterhin Ersatzansprüche hinsichtlich der von der BA gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfasst, die sich bei der Aufhebung und Erstattung von Alg und Uhg ergeben. Für den Fall der Aufhebung von Alhi sind dagegen anders als bisher keine Ersatzansprüche für gezahlte Krankenversicherungsbeiträge mehr geregelt. Gemeinsam ist allen drei Fällen allerdings, dass Leistungen rückwirkend aufgehoben wurden, die zu einem Kranken- und Pflegeversicherungsschutz geführt haben, der zwar nicht rückabgewickelt werden soll (vgl § 5 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI]), bei dem es aber auch keinen rechtfertigenden Grund mehr dafür gibt, dass für ihn die BA mit Mitteln der Arbeitslosenversicherung aufgekommen ist. Der Unterschied zwischen dem geregelten Fall des Alg und dem nicht mehr geregelten Fall der Alhi besteht lediglich darin, dass das Alg als Leistungsart weiterhin existiert, die Alhi jedoch nicht. Allerdings besteht der rechtfertigende Grund für entsprechende Ersatzansprüche unabhängig davon, ob eine entsprechende Leistungsart auch in Zukunft besteht oder nicht. Entscheidend ist allein, dass sie rückwirkend aufgehoben wurde und dass deshalb die Rechtfertigung für die Zahlung und Tragung von Beiträgen durch die BA weggefallen ist.
Die Vergleichbarkeit wird noch deutlicher, wenn man den für das Uhg geregelten Tatbestand unmittelbar dem nicht geregelten Tatbestand für die Alhi gegenüberstellt. Beide Leistungsarten existieren ab nicht mehr. Während die Leistungsart der Alhi durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (aaO) abgeschafft wurde, ist dies für das Uhg durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (aaO) geschehen, ohne dass gleichzeitig der Begriff des Uhg aus § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III gestrichen worden wäre. Alhi und Uhg sind also Leistungen, die nicht mehr existieren, bei denen aber über den hinaus noch nicht abgeschlossene Rückabwicklungsfälle bestehen können. Beide Fälle sind damit, obwohl nach dem Wortlaut der genannten Norm unterschiedlich geregelt, in jeder Hinsicht vergleichbar. Deshalb sind die für Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung und Erstattung von Uhg getroffenen Regelungen auf die Aufhebung und Erstattung von Alhi entsprechend anwendbar. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber bei der Alhi im Gegensatz zum Uhg bewusst auf eine Rückabwicklung verzichten wollte, finden sich in der Gesetzesformulierung, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht. Aus der fehlenden Streichung des Begriffs des Uhg aus dem Wortlaut von § 335 SGB III anlässlich der Aufhebung der Regelungen über das Uhg kann deshalb auch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 SGB III bewusst auf Ersatzansprüche bei der Aufhebung von Alhi verzichten wollte.
cc) Entgegen der Rechtsansicht des LSG stehen einer Lückenschließung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, weil ein im Gesetz geregelter Ersatzanspruch des Staates gegen den Bürger auf einen vom Wortlaut des Gesetzes nicht erfassten Fall eines Ersatzanspruchs des Staates gegen den Bürger übertragen wird, also eine "belastende" Norm entsprechend angewandt wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht im öffentlichen Recht kein allgemeines Analogieverbot zum Nachteil von Bürgern ( - SozR 3-4100 § 59e Nr 1 S 6). Zwar wird insbesondere unter Anknüpfung an einen - vereinzelt gebliebenen - (NJW 1996, 3146; kritisch dazu Schwabe, DVBl 1997, 352 f; vgl auch Schmidt, Verwaltungs-Archiv 2006, 139, 158) die These eines generellen Analogieverbots für die Eingriffsverwaltung im öffentlichen Recht vertreten (Konzak, NVwZ 1997, 872, 873 mwN; Gusy, DÖV 1992, 461, 464).
Jedoch können die Grundrechte nicht nur durch Gesetz, sondern auch auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; außerdem sind vollziehende Gewalt und Rechtsprechung nach Art 20 Abs 3 GG an "Gesetz und Recht" gebunden (Sachs in Sachs [Hrsg], GG, 5. Aufl 2009, Art 20 RdNr 121 mwN; Schmidt, Verwaltungs-Archiv 2006, 139, 158 mwN; vgl auch Hemke, Methodik der Analogiebildung im öffentlichen Recht, 2006, S 284, 291 f). Daraus ergibt sich, dass Exekutive und Judikative bei der Normanwendung - von speziellen verfassungsrechtlichen Analogieverboten wie Art 103 Abs 2 GG abgesehen - nicht auf den ausdrücklich bestimmten Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt sind, sondern das Recht insgesamt anwenden müssen. Infolgedessen sind auch belastende Normen des öffentlichen Rechts analog anzuwenden, sofern sich die Übertragung auf einen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fall auf eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen lässt (vgl Sachs, aaO; Schmidt, aaO).
Jedenfalls genügt die Lückenfüllung im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung dem durch die Verfassung vorgegebenen rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt ebenso wie der demokratischen Legitimation von Entscheidungsvorgaben. Denn sie bewegt sich innerhalb des Regelungsplans des Gesetzes, die notwendigen Wertungen sind im Gesetz selbst angelegt und die hierauf aufbauende Entscheidung ist deshalb genauso legitimiert wie eine solche, die unmittelbar durch das Gesetz getroffen worden ist (vgl auch - SozR 3-4100 § 59e Nr 1 S 6). Die entsprechende Rechtsanwendung im Rahmen gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung kann mithin in gleichem Maße in die Rechte der Bürger eingreifen wie das Gesetz selbst. Dies muss erst recht mit Blick auf den Aspekt der subjektiven Rechtssicherheit (Hemke, Methodik der Analogiebildung im öffentlichen Recht, 2006, S 291) gelten, wenn nicht "neue Eingriffstatbestände" ( - NJW 1996, 3146) Gegenstand dieser Methode der Rechtsanwendung sind, sondern - wie hier - die von Gleichheitsüberlegungen getragene Rückabwicklung einer vorhersehbar ungerechtfertigten Vergünstigung im Vordergrund steht. Die Einbindung der Bezieher von Alhi in den Kreis der Leistungsbezieher des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF belastet deshalb diesen Personenkreis auch keineswegs unverhältnismäßig (vgl dazu BVerfG SozR 4-5868 § 85 Nr 3).
3. Die entsprechend § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III nF erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ersatzanspruch sind erfüllt. Der Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (BSG SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 14 mwN), setzt nach § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III (aF und nF) einerseits voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher, dh hier den Kläger als Bezieher von Alhi, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (BSG, aaO). Ein Erstattungsanspruch setzt andererseits nach der Rechtsprechung des BSG über den Wortlaut der Regelung hinaus voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (vgl BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11 ff sowie BSG SozR 4 aaO mwN). Negative Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist ferner, dass in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis iS von § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III bestanden hat und kein Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III besteht (BSG SozR 4 aaO). Diese Voraussetzungen sind sämtlich gegeben.
Der Kläger war in der Zeit vom bis zum als Alhi-Bezieher gesetzlich kranken- und pflegeversichert (vgl § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB XI - jeweils in der bis zum gültigen Fassung), wofür die Beklagte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufbringen musste, allerdings nicht wie beschieden 4.536,03 Euro, sondern zutreffend und im Termin zur mündlichen Verhandlung am deshalb auch korrigiert in Höhe von 4.534,36 Euro. Die Beklagte hat später die dem Kläger zeitgleich gewährte Alhi nach Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligung zurückgefordert. Der Kläger hat sich zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig verhalten. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi für den Kläger wegen von ihm in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben rückwirkend aufgehoben. Das insoweit rechtskräftige Urteil des LSG weist unter Verweis auf das SG ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht habe. Der Kläger war außerdem in der Zeit vom bis zum lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen Ersatzanspruch ausschließt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger im gesamten Rechtsstreit fast vollständig unterlegen ist. Die Beklagte hat zwar im sozialgerichtlichen Verfahren ihren Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom durch den Bescheid vom teilweise zugunsten des Klägers abgeändert. Sie hat jedoch die zuvor erhobene Klage insoweit nicht veranlasst, da der Kläger erstmals in der Klageschrift mitgeteilt hat, dass ein Teil des von ihm bisher nicht angegebenen Vermögens aus einer zusätzlich mit Freibeträgen zu berücksichtigenden Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes stammt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAD-40108