BGH Beschluss v. - V ZR 162/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Traunstein, 2 O 2902/05 vom OLG München, 3 U 5373/07 vom

Gründe

I. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen ein Berufungsurteil, durch das ihre Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) abgewiesen worden ist. Ziel dieser Klage ist die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin durch Versäumnisurteil verurteilt wurde, die Bebauung ihres Grundstücks insoweit zu unterlassen und die auf diesem Grundstück errichteten Bauten insoweit zu beseitigen, als das zugunsten der Beklagten bestehende Geh- und Fahrtrecht auf dem dort angelegten Weg beeinträchtigt wird, und in dem auf dieser Grundlage Ersatzvornahme-, Ordnungsgeld- und Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergangen sind.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Die Beschwer aus der Abweisung einer Nichtigkeitsklage entspricht der Beschwer, die sich für die klagende Partei aus den ihr nachteiligen Entscheidungen des Vorprozesses ergibt (vgl. , AnwBl. 1978, 260, 261). Hierzu enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Auf die von ihr zur Darlegung der Beschwer herangezogenen - sich gemäß der Aufstellung vom auf 37.840,79 EUR (nicht: 32.840,79 EUR) addierenden - Gebührenstreitwerte der die Klägerin belastenden Entscheidungen kommt es nicht an. Denn der Gebührenstreitwert bemisst sich jeweils nach dem Interesse der Beklagten (den damaligen Klägern) an der ungehinderten Ausübung ihres Geh- und Fahrtrechts. Dieses ist nicht identisch mit dem Interesse der Klägerin, die auf dem Weg errichteten Bauten nicht beseitigen und die Errichtung neuer Bauten nicht unterlassen zu müssen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313 für die Beseitigung einer Eigentumsstörung sowie , WuM 2004, 351, 353; Beschl. v. , XII ZR 104/02, NZM 2005, 677). Schon deshalb ist eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von mehr als 20.000 EUR nicht dargetan.

2. Selbst wenn aber hinsichtlich des Versäumnisurteils der Streitwert des Ausgangsverfahrens (10.000 EUR) als Beschwer der Klägerin anzusetzen wäre und hierzu - in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin - weitere 5.000 EUR für den Ordnungsgeldbeschluss vom (Höhe des verhängten Ordnungsgeldes) sowie die jeweiligen Zahlbeträge aus den in der Aufstellung vom genannten Kostenfeststellungsbeschlüssen (insgesamt 2.840,79 EUR) hinzugerechnet werden, ergibt sich keine 20.000 EUR übersteigende Beschwer. Die beiden weiteren in der Aufstellung genannten Beschlüsse - der Ersatzvornahmebeschluss vom und der Zwangsgeldbeschluss vom - beschweren die Klägerin nämlich nicht, wie in der Aufstellung angegeben, mit jeweils 10.000 EUR.

a) Der Zwangsgeldbeschluss vom beschwert die Klägerin nicht mehr, denn er wurde auf ihre sofortige Beschwerde hin durch Beschluss des Landgerichts Traunstein vom aufgehoben.

b) Durch den Beschluss vom , mit dem die Beklagten ermächtigt worden sind, die Beseitigung der Bauten (Balken) durch ein von ihnen beauftragtes Unternehmen vornehmen zu lassen, ist die Klägerin zwar in Höhe der Kosten der Ersatzvornahme beschwert, diese sind von dem Landgericht aber nur mit (voraussichtlich) 104,40 DM angesetzt worden; dass tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, ist nicht erkennbar. Durch die - in dem Beschluss ebenfalls enthaltene - Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 DM für die Zuwiderhandlung gegen das Versäumnisurteil ist die Klägerin ebenfalls nicht mehr beschwert. Sie ist hinfällig, nachdem das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss vom festgesetzt wurde.

Fundstelle(n):
RAAAD-39971