BGH Beschluss v. - 3 StR 8/10

Strafaussetzung zur Bewährung: Rechtsfehlerhafte Verneinung besonderer Umstände

Gesetze: § 56 Abs 2 S 1 StGB

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 10 Js 1969/08 - 26 KLs 29/09 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Weiter hat es den Verfall von 1.600 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

21. Keinen Bestand hat das Urteil, soweit das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt hat.

3a) Das Landgericht gelangt zu einer ungünstigen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Begründung, der Angeklagte konsumiere seit Anfang 2002 Marihuana und zeige keine Einsicht in sein "Drogenproblem"; es bestehe deshalb die Gefahr, dass er erneut zu Drogen greifen und sich so strafbar machen werde. Dabei stützt sich das Landgericht auf die Aussage der früheren Mitangeklagten, der Angeklagte sei im Herbst 2007 in ihre Wohnung eingezogen und habe in der Folge täglich Marihuana geraucht, sowie auf eine im Bundeszentralregister bereits getilgte Verurteilung des Angeklagten vom wegen wiederholten Erwerbs von Cannabis im Zeitraum von Anfang 2002 bis Januar 2003, die es "nur zur Klärung des Umfangs seines Drogenkonsums" verwertet hat.

4Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das Landgericht hat dadurch, dass es seine Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten auch auf die im Bundeszentralregister getilgte Verurteilung vom gestützt hat, gegen das gesetzliche Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 4 BZRG verstoßen. Nach diesen Vorschriften dürfen aus der Tat, die Gegenstand einer getilgten Verurteilung ist, keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen werden; dies gilt, anders als das Landgericht meint, auch für die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. ; BGH NJW 1990, 2264).

5Hierauf beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es dauerhaften Cannabiskonsum erst ab Herbst 2007 für erwiesen erachtet hätte, zumal der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am erstmals eine feste Anstellung fand.

6b) Dass das Landgericht daneben auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB verneint hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es hat sich dabei rechtsfehlerhaft von der Erwägung leiten lassen, es fehle an einem "von Einsicht und Reue getragenen Geständnis". Darauf, dass der Angeklagte die Tat bestritten hat, darf die Verneinung besonderer Umstände nicht gestützt werden ( - Rdn. 3; Fischer, StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 20).

72. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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Fundstelle(n):
FAAAD-39910