Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bandendiebstahls in zwei Fällen, Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Besitz von Munition und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Verschaffen eines unechten aufenthaltsrechtlichen Papiers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des "besonders schweren Raubes" schuldig ist, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat die Kennzeichnung der vom Angeklagten verwirklichten Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 25). Weiterhin war die Liste der angewendeten Vorschriften zu ergänzen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer die formellen und materiellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler bejaht. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, ob sie sich bewusst war, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt. Die Formulierung "Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen" (UA S. 17) lässt besorgen, dass sie von einer zwingenden Anordnung ausgegangen sein könnte.
Auch hat die Strafkammer nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie von ihrer Entscheidungsbefugnis im Sinne einer Anordnung Gebrauch gemacht hat (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und 5). Dies ergibt sich auch nicht von selbst, weil der Angeklagte überwiegend Einbruchsdiebstähle beging, bei denen keine außergewöhnlich hohen Schäden entstanden sind und er zudem eine lange Gesamtfreiheitsstrafe zu verbüßen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAD-39906