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Track 05 | Gewinnermittlung: Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Bilanz und GuV
Für Wirtschaftjahre, die nach dem beginnen, müssen bilanzierungspflichtige Steuerpflichtige den Inhalt von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzämter übermitteln. Das BMF hat die Form und den Inhalt der elektronischen Übermittlung geregelt. Zudem informiert das Ministerium über den Stand des Projekts E-Bilanz.
Mit dem Ende 2008 verabschiedeten Steuerbürokratieabbaugesetz ist die elektronische Datenübermittlung zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung erheblich ausgebaut worden.
Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler müssen ab 2011 ihre jährliche Einkommensteuererklärung elektronisch übertragen. Betriebe, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen den mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz eingefügten § 5b EStG beachten: Danach sind künftig auch die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übertragen. Und zwar für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt das entsprechend für die Einnahmenüberschussrechnung. G...